Ven Anwen-
dung dieses
Gesetzes.
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b) die f. 54 vorgeschriebene Benachrichtigung dem Schriftsassen schriftlich
und versiegelt ertheilt werden muß;
c) Huürfsvollstreckung lediglich bey der zuständigen Landesregierung und zwar
auf vidimirte Abschrift des Sühne-Protokolles vom Gläubiger
zu beantragen ist.
g. 65.
Auf Wechsel= und auf Arrest-Klagen finden die vorstehenden Bestimmungen
(é#. 53 — 64) keine Anwendung, wohl aber auf die nach dem Gesetze vom
31. May 1817 zu behandelnden minderwichtigen und geringfügigen Forderungen.
g. 66.
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll mit dem 1. Oktober d. J. dergestalt in Kraft
treten, daß in allen Rechtsstreitigkeiten, in welchen nach diesem Tage die
Klage erhoben, auf Beweis oder Bescheinigung erkannt, ein Produktions-=
Erkenntniß, bezüglich Reproduktions = Erkenntniß, oder ein Zeugen-Rotul
eröffnet, Leuterung oder Berufung eingewendet, endlich um Hülfsvollstreckung
nachgesucht wird, neben den allgemeinen Bestimmungen desselben, auch die
einschlagenden besonderen Bestimmungen über die einzelnen Arten des Ver-
fahrens zur Anwendung zu bringen sind.
Auch sollen die 9§. 39— 51 bey allen nach jenem Tage zu Ende
gehenden und bezüglich anstehenden Fristen und Tagfahrten beobachtet
werden.
S. 67.
Alle frühere allgemeine und besondere gesetzliche Vorschriften und Verordnun-
gen in den verschiedenen Gebiethstheilen des Großherzogthumes werden, soweit sie
mit den vorstehenden Bestimmungen nicht vereinbar sind, hierdurch aufgehoben.
Ganz außer Amwendung kommen in dem Bereiche der Landeöregierung zu
Eisenach der Umlauf vom 25. Februar 1817 und das Gesetz vom 9. May 1826.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, der Verfassung gem#ß, vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen.
So gescheben und gegeben Weimar den 12. April 1833.
Carl Friedrich.
C. W. dg v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤller.