Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Ven Anwen- 
dung dieses 
Gesetzes. 
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b) die f. 54 vorgeschriebene Benachrichtigung dem Schriftsassen schriftlich 
und versiegelt ertheilt werden muß; 
c) Huürfsvollstreckung lediglich bey der zuständigen Landesregierung und zwar 
auf vidimirte Abschrift des Sühne-Protokolles vom Gläubiger 
zu beantragen ist. 
g. 65. 
Auf Wechsel= und auf Arrest-Klagen finden die vorstehenden Bestimmungen 
(é#. 53 — 64) keine Anwendung, wohl aber auf die nach dem Gesetze vom 
31. May 1817 zu behandelnden minderwichtigen und geringfügigen Forderungen. 
g. 66. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll mit dem 1. Oktober d. J. dergestalt in Kraft 
treten, daß in allen Rechtsstreitigkeiten, in welchen nach diesem Tage die 
Klage erhoben, auf Beweis oder Bescheinigung erkannt, ein Produktions-= 
Erkenntniß, bezüglich Reproduktions = Erkenntniß, oder ein Zeugen-Rotul 
eröffnet, Leuterung oder Berufung eingewendet, endlich um Hülfsvollstreckung 
nachgesucht wird, neben den allgemeinen Bestimmungen desselben, auch die 
einschlagenden besonderen Bestimmungen über die einzelnen Arten des Ver- 
fahrens zur Anwendung zu bringen sind. 
Auch sollen die 9§. 39— 51 bey allen nach jenem Tage zu Ende 
gehenden und bezüglich anstehenden Fristen und Tagfahrten beobachtet 
werden. 
S. 67. 
Alle frühere allgemeine und besondere gesetzliche Vorschriften und Verordnun- 
gen in den verschiedenen Gebiethstheilen des Großherzogthumes werden, soweit sie 
mit den vorstehenden Bestimmungen nicht vereinbar sind, hierdurch aufgehoben. 
Ganz außer Amwendung kommen in dem Bereiche der Landeöregierung zu 
Eisenach der Umlauf vom 25. Februar 1817 und das Gesetz vom 9. May 1826. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, der Verfassung gem#ß, vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen. 
So gescheben und gegeben Weimar den 12. April 1833. 
Carl Friedrich. 
C. W. dg v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller. 
 
	        
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