Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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S. 2. 
Jede5 Protokoll über eine von dem Richter geleitete Verhandlung muß 
vorgelesen und, wenn es die anwesenden Interessenten genehmiget haben, 
von ihm, dem Richter, mit unterzeichnet werden. 
g. 3. 
Die Anwesenheit und Mitwirkung des Richters ist nicht erforderlich: 
a) bey Aufnahme solcher Registraturen, welche Erklaͤrungen von Privat- 
Personen nicht enthalten, z. B. Insinuations-Registraturen, Beglau- 
bigungen und andere Bemerkungen des Gerichtes selbst; 
in allen minderwichtigen und geringfügigen Streitsachen und bey Auf- 
nahme von Klagen, Rügen, Demunciationen und anderen einseitigen 
Anbringen, die eben sowohl auch nur schriftlich angebracht werden 
konnten; vorausgesetzt, daß die vorgelesenen Niederschreibungen in al- 
len solchen von einer Gerichtsperson verhandelten Angelegenheiten 
von den Betheiligten mit unterzeichnet werden; 
unter gleicher Voraussebung bey Vernehmungen in Polizey= und in 
Rügesachen; 
4) bey bloßen Inrotulations-, Sühne= und Eröffnungs-Terminen. 
In allen Fällen, in welchen eine Person zur Besetzung der Gerichtsbank 
genügt, darf auch der Richter (Dirigent) selbst die Niederschreibungen fertigen. 
g. 4. 
Wenn in den im 8. 3 unter b und c bemerkten Faͤllen der Er- 
schienene des Schreibens unkundig ist: so hat an seiner Stelle eine zweyte 
Gerichtsperson, oder in deren Ermangelung eine volljährige Mannsper- 
son, jedoch nur zum Beweise der Anerkennung der richtigen Niederschrift 
des Protokolles, die Niederschreibung mit zu unterzeichnen, an deren Schlusse 
sodann die veranlassende Ursache ausdrücklich zu bemerken ist. 
g. 5. 
Bey Haussuchungen ist zwar ebenfalls die Anwesenheit des Richters 
nicht erforderlich, jedoch die Gegenwart entweder eines Protokoll-Führers 
und eines Schöffen oder zweyer Schöffen allein. Bey Besichtigungen ge- 
nügt die Anwesenheit eines Protokoll-Führers und eines Schöffen. 
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