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S. 11.
Alle Protokolle und Registraturen in Justiz= und in Polizey-Sachen, nur
mit Ausnahme der oben §. 3 a und b bezeichneten Niederschreibungen, sowie
der dem förmlichen Rechtsstreite vorausgehenden Sühneverhandlungen, müssen
an Gerichtsstelle oder doch im Bezirke der Behörde niedergeschrieben werden.
Für mehre benachbarte Patrimonial-Gerichte und im Umfange ihrer sämmt-
lichen Bezirke bleibt den Inhabern, unter Zustimmung der vorgesetzten Lan-
desregierung, die Errichtung einer gemeinschaftlichen Gerichtsstelle nach-
gelassen und empfohlen.
S. 12.
Protokolle und Registraturen, welche der in gegenwärtigem Gesetze vor-
geschriebenen Erfordernisse ermangeln, getten lediglich als Privat= Urkunden
gegen die Unterzeichner.
. 13.
Da sich in den alten Gebiethstheilen, gegen die Vorschrift der alten
Kursaͤchsischen und der Eisenach'schen Prozeß-Ordnung, laͤngst ein Gerichts-
gebrauch gebildet und bis jetzt erhalten hat, nach welchem es bey Aufnahme
der Protokolle — letztwillige Handlungen ausgenommen — fuͤr genuͤgend
angesehen wurde, wenn solche auch nur von einer zu den Akten verpflich-
teten Gerichtsperson ausgenommen und unterschrieben waren: so wird die-
ser Gerichtsgebrauch hiermit für die Vergangenheit ausdrücklich aner-
kannt und genehmiget. Auch können Protokolle und Registraturen, welche
vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes außerhalb des Gerichts-
sprengels aufgenommen worden, aus diesem Grunde als ungültig nicht be-
trachtet werden.
g. 14.
Alle fruͤhere allgemeine und besondere gesetzliche Bestimmungen, die mit
gegenwaͤrtigem Gesetze im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. April 1833.
5 Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
tdt. Ernst Müller.