Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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sichert, daß solche unabsichtlich auf seiner Seite verloren gegangen seyen, 
koͤnnen auch ordentlich gefuͤhrte Sportel-Buͤcher, auf deren Richtigkeit der 
Sachwalter, sobald der Zahlungspflichtige solches verlangt, anzugeloben 
hat, zur Nachweisung dienen. 
##5. 
Bare Verläge müssen auf gleiche Weise nachgewiesen werden, der Be- Bate Verlage. 
trag derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesetze oder aus 
der Natur der Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden 
wreißen übereinstimmt. 
. 6. 
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Aus= Gebäten- 
fertigung und mit der Unterschrift des Sachwalters versehene Rechnung technangen. 
stuͤtzen, in welcher Ausdruͤcke in fremder Sprache und Abkuͤrzungen nicht vor- 
kommen duͤrfen. Gebuͤhren und Verlaͤge muͤssen abgesondert und bey jeder 
Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten-Blätter angesetzt werden. 
Zur Bescheinigung, daß solche Rechnung dem Zahlungepflichtigen einge- 
händiget worden, genügt eine Niederschreibung des Sachwalters in seine 
Privat-Akten und dem Schuldner liegt dann der Beweis der untichtigkeit 
einer solchen Niederschreibung ob. 
g. 7. 
Verzugszinsen können von der Zeit an, zu welcher eine solche Rechnung lchan 
dem Zahlungspflichtigen zugekommen ist, gefordert werden. 1# 
##.8. 
Der Sachwalter, sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Ge- WrWsmimhi’ 
waltgeber eben so, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflich= stellung. 
tet ist, kann auf richterliche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, der 
Zahlungspflichtige jedoch nur so lange, als er die Rechnung nicht ohne Vor- 
behalt für richtig anerkannt hat, weder durch schriftliche Erklärung, noch 
durch Zahlung. Der Zahlung gleich steht in dieser Hinsicht die Ausstellung 
eines absonderlichen Schuldscheines über den ganzen Betrag der Rechnung.
	        
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