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Verhandlung nicht einzig der Geldzahlung gewidmets
war, letztere vielmehr nur nebenbey erfolgte.
Anmerkung 2.
Vorstehende Bestimmungen leiden jedoch überall keine
Anwendung, wenn Sachwalter zu Verwaltung von
Vermögensmassen oder zu Einhebung von Gefllen
und anderen Nutzungen, sowie sonst zu förmlicher
Kasseführung von Obrigkeitswegen oder von Privaten
bestellt werden, indem es in diesen Fällen — vor-
mundschaftliche Verwaltungen abgerechnet, worüber die
Bestimmungen unter: „Vormundschaften A. b.“
gelten — hinsichtlich des Honorars zunächst auf die
bey der Uebertragung getroffene Uebereinkunft ankommt,
die bey obrigkeitlicher Bestellung, soweit es nur ir-
gend thunlich, jederzeit gleich Anfangs erfolgen mum
— und in deren Ermangelung obrigkeitliches Ermes-
sen, nach genauer Erwägung der vorliegenden Ver-
bältnisse, eintritt.
Gutachten,
s. Deduktions-Schriften.
Hauptverfahren,
s. Deduktions-Schriften.
Implorationen:
a) insofern sie die Einleitung summarischer Prozesse
bezwecken,
s. Klagenz
b) anderer Art,
s. schriftliche Eingaben.
Information in der Sache:
1) wenn sie bloß aus ergangenen Akten geschöpft oder
auf dem Wege der Korrespondenz eingezogen wird:
Nichts, da diesfalls schon ein Ansatz für das Le-
* der Akten und für geschriebene Briefe Statt
ndet.
2) In allen anderen Fallen — nur mit Ausnahme.
einfacher Schuldsachen und der in die I. Klasse ge-
hörigen Angelegenheiten, wo überall etwas für In-
I.
Klasse.
II.
Klasse.
. Ithl.
gr.
III.
Klasse.
er.