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wenn das Kapital nicht über 1000 thlr. — 1 Prozent,
wenn es stärker, bis zu 4000 thlrn. — 8/4 Prozent,
sierer bie, aber 10 thlr., Prabentnu
wenn es noch stärker — 1,2 Prozent,
mindestens aber 30 thlr.
Prorenetikum:
für gelungene Unterhandlungen und sonstige außeror-
dentliche Dienstleistung bey Rechtsgeschäften — soweit
die Ansätze der gegenwärtigen Gebühren-Taxe, nah-
mentlich unter: Prokuratur-Gebühren, Unterredung,
Verhandlung, Wege, keine Anwendung leiden, und
soweit vertragsmäßig nichts darüber ausgemacht ist —
nach obrigkeitlichem Ermessen,
jedoch da, wo der Geldwerth des Gegenstandes sich
erkennen läßt, nicht über 1 Prozent dieses Werthes.
Quittungen,
s. schriftliche Eingaben.
Rechnungen, mit Ausschluß derer über Sachwalterge-
bühren und Verläge:
1) zu fertigen
von jedem Bogen 8|1H6 1
und so nach Verhältniß der Seitenzahl weniger;
zu prüfen und Erinnerungen aufzustellen, von jedem
Bogen der Rechnung, ingleichen wenn die Erinne-
rungen mehr Bogen füllen als die Rechnung, auch
für jeden übrigen Bogen — wobey jedoch über-
flüssige und unstatthafte Erinnerungen außer Be-
rücksichtigung zu lassen sind — 61 18
J. II. III.4
Klasse. Klasse.Klas#
2
Anmerkung zu 1 und 2.
Die Bemühung für etwa nothwendiges Lesen und Erx-
trahiren der (nicht selbst geführten) Akten oder sonstige
Information darf besonders angesetzt werden.
8) Gestellte Erinnerungen zu beantworten:
a) wenn die Rechnung von dem Sachwalter selbst
gefertiget ist,
von jeder Erinnerruunng— 1| 2—S3