Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Anmerkung 3. Hat ein Sachwalter an demselben 
Orte und an Einem Tage mehre Termine abzuwar- 
ten, oder sonstige Geschäfte für Klienten zu verrich-“ 
ten: so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — 
Gewaltgeber oder Gegner — oder ob deren mehre die 
Kosten dieser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben. 
In beyden Fallen kann der Sachwalter die zu 
den Reisekosten gehörigen, vorstehend unter Ziffer 
2 und 3 aufgeführten Gebühren nur ein Mahl an- 
seben; im letzteren Falle hingegen den Ansatz für 
Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend gedacht — 
mehrfach, je nach der Zahl der Subjekte, welche die 
Kosten zu tragen haben, liquidiren. 
Anmerkung 4. Bey Abwartung auswärtiger bloßer 
Publikations-Termine findet niemahls ein Ansatz für 
Reisekosten Statt. 
Schreibegebühren: 
von jeder, 24 Zeilen, jede zu 12 Sylben enthalten- 
den Seite Reinschrift oder Abschrift. . . 1gr. 
Ist der Bogen gebrochen, von jeder, 24 Zeilen, jede 
zu 8 Sylben enthaltenden Seite .. 8 pf. 
Für die Reinschrift einer Briefseite in Quart von 16 
Zeilen, zu 12 Splben jede, ebenfalls 8 pf. 
Bey Eingaben an Ober= und Unterbehörden muß 
die erste Seite, Anredeformel und Inhaltsanzeige mit 
eingeschlossen, die hier vorgeschriebene Zeilenzahl eben- 
falls enthalten. 
Die Aufschrift wird bey Berechnung der Seiten- 
zahl niemahls mit gerechnet. 
Jede vorschriftswidrig geschriebene Seite zieht eine 
Strafe von 4 gr. nach sich. 
Schriftliche Eingaben und Aufsätze jeder 
Art, insofern sie nicht schon ihren be- 
sonderen Ansatz haben, von jedem vollgeschrie- 
benen Bogen —8116 
und unter einem Bogen nach Verhältnß der Seiten- 
zahl weniger; 
jedoch in der I. Klasse nie über 8 * 
I. II. 
Klasse. Klasse. 
.lar. 
— 
— 
2 
— 
9 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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