Anmerkung 3. Hat ein Sachwalter an demselben
Orte und an Einem Tage mehre Termine abzuwar-
ten, oder sonstige Geschäfte für Klienten zu verrich-“
ten: so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil —
Gewaltgeber oder Gegner — oder ob deren mehre die
Kosten dieser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben.
In beyden Fallen kann der Sachwalter die zu
den Reisekosten gehörigen, vorstehend unter Ziffer
2 und 3 aufgeführten Gebühren nur ein Mahl an-
seben; im letzteren Falle hingegen den Ansatz für
Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend gedacht —
mehrfach, je nach der Zahl der Subjekte, welche die
Kosten zu tragen haben, liquidiren.
Anmerkung 4. Bey Abwartung auswärtiger bloßer
Publikations-Termine findet niemahls ein Ansatz für
Reisekosten Statt.
Schreibegebühren:
von jeder, 24 Zeilen, jede zu 12 Sylben enthalten-
den Seite Reinschrift oder Abschrift. . . 1gr.
Ist der Bogen gebrochen, von jeder, 24 Zeilen, jede
zu 8 Sylben enthaltenden Seite .. 8 pf.
Für die Reinschrift einer Briefseite in Quart von 16
Zeilen, zu 12 Splben jede, ebenfalls 8 pf.
Bey Eingaben an Ober= und Unterbehörden muß
die erste Seite, Anredeformel und Inhaltsanzeige mit
eingeschlossen, die hier vorgeschriebene Zeilenzahl eben-
falls enthalten.
Die Aufschrift wird bey Berechnung der Seiten-
zahl niemahls mit gerechnet.
Jede vorschriftswidrig geschriebene Seite zieht eine
Strafe von 4 gr. nach sich.
Schriftliche Eingaben und Aufsätze jeder
Art, insofern sie nicht schon ihren be-
sonderen Ansatz haben, von jedem vollgeschrie-
benen Bogen —8116
und unter einem Bogen nach Verhältnß der Seiten-
zahl weniger;
jedoch in der I. Klasse nie über 8 *
I. II.
Klasse. Klasse.
.lar.
—
—
2
—
9