Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Ausgenommen sind Ueberreichungsschreiben — versteht 
sich da, wo sie nicht überflüssig — und Fristgesuche, 
ingleichen Termins-Prorogations= und Akten-Vorle- 
gungs-Gesuche, wofür überhaupt ur 
passiren. 
Anmerkung 1. Für Ueberreichungsschreiben bey Kla- 
gen und Deduktionen von Rechtsmitteln, ingleichen 
für Schreiben, mittelst deren Vollmachten übergeben 
werden, darf gar nichts und für Frist= und Termins- 
Prorogations -Gesuche nur dann etwas liquidirt wer- 
den, wenn deren Veranlassung nicht in der Person 
des Advokaten liegt. 
Anmerkung 2. Wenn ein Sachwalter statt in einer 
schriftlichen Eingabe etwas mündlich zum Protokolle 
anbringt: so darf er dafür, einschlüssig des Weges, 
in keinem Falle mehr ansetzen, als ihm für die 
schriftliche Eingabe zu fordern erlaubt gewesen wäre. 
Substitutorium, s. Vollmacht. 
ibl. 
  
Termine, Abwartung derselben vor oͤffentlichen Behoͤrden 
Ausnahmen: 
1) bey Licitations -Terminen findet dieser Ansatz 
doppelt Statt, einmahl für den vormittägi- 
gen, und dann für den nachmittägigen Akt; eben 
so bey allen anderen Terminen, die Vormittags 
begonnen und Nachmittags fortgesetzt werden. 
Dauert eine terminliche Verhandlung ohne unter- 
brechung über zwen Stunden: so ist, sobald sol- 
"C ches nachgewiesen werden kam, die Hälfte 
mehr anzusetzen verstattet; das Warten auf den 
Beginn des Termines bleibt jedoch hierbey ganz au- 
ßer Berücksichtigung. 
5) Beleihungs-Termine vor der Lehens-Kurie sind mit 
anzusetzen. 
4) Bey Imotulations= und Publikations -Terminen, 
ingleichen bey Rekognitions -Terminen sowie bey 
Liquidations-Terminen in Konkursen und Ediktal- 
Sachen — sobald in dergleichen Terminen nicht 
zugleich Gütepflegung Statt findet — passirt nur 
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