212
Ausgenommen sind Ueberreichungsschreiben — versteht
sich da, wo sie nicht überflüssig — und Fristgesuche,
ingleichen Termins-Prorogations= und Akten-Vorle-
gungs-Gesuche, wofür überhaupt ur
passiren.
Anmerkung 1. Für Ueberreichungsschreiben bey Kla-
gen und Deduktionen von Rechtsmitteln, ingleichen
für Schreiben, mittelst deren Vollmachten übergeben
werden, darf gar nichts und für Frist= und Termins-
Prorogations -Gesuche nur dann etwas liquidirt wer-
den, wenn deren Veranlassung nicht in der Person
des Advokaten liegt.
Anmerkung 2. Wenn ein Sachwalter statt in einer
schriftlichen Eingabe etwas mündlich zum Protokolle
anbringt: so darf er dafür, einschlüssig des Weges,
in keinem Falle mehr ansetzen, als ihm für die
schriftliche Eingabe zu fordern erlaubt gewesen wäre.
Substitutorium, s. Vollmacht.
ibl.
Termine, Abwartung derselben vor oͤffentlichen Behoͤrden
Ausnahmen:
1) bey Licitations -Terminen findet dieser Ansatz
doppelt Statt, einmahl für den vormittägi-
gen, und dann für den nachmittägigen Akt; eben
so bey allen anderen Terminen, die Vormittags
begonnen und Nachmittags fortgesetzt werden.
Dauert eine terminliche Verhandlung ohne unter-
brechung über zwen Stunden: so ist, sobald sol-
"C ches nachgewiesen werden kam, die Hälfte
mehr anzusetzen verstattet; das Warten auf den
Beginn des Termines bleibt jedoch hierbey ganz au-
ßer Berücksichtigung.
5) Beleihungs-Termine vor der Lehens-Kurie sind mit
anzusetzen.
4) Bey Imotulations= und Publikations -Terminen,
ingleichen bey Rekognitions -Terminen sowie bey
Liquidations-Terminen in Konkursen und Ediktal-
Sachen — sobald in dergleichen Terminen nicht
zugleich Gütepflegung Statt findet — passirt nur
2
CV
I. II.
Klasse. Klasse.
gr. #bl.r. %
8
12
. 16|
— 6
1—
2—4
12