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VIII
Gese
über die
Einschätzung des Feldgewerbes bey der direkten Besteuerung.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem es sich bey der Ausführung des Einkommensteuer-Regulatives
vom 6. November 1823 immer mehr durch die Erfahrung erwiesen hat,
daß die Bestimmungen des . 11 dieses Gesetzes über die Art und Weise der
Abschätzung der Geschäftsthätigkeit bey Bewirthschaftung eigener land-
wirthschaftlicher Grundstücke nicht genügen, um auch bey der Be-
steuerung dieses Gewerbes, sowohl in Beziehung auf diejenigen, welche sol-
ches berreiben, unter sich, als gegenüber anderen Gewerben und Gewerb-
treibenden, den Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung in Anwendung zu brin-
gen, und daher eine Abänderung jener Bestimmungen für nothwendig hat
erachtet werden mussen: so haben Wir, unter Beyrath und mit Zustimmung
uUnseres getreuen Landtages, beschlossen und verordnen:
1.
Der §. 11 des Regulatives vom 6. November 1823 über die Art
und Weise, die Einkommensteuer aus anderen Quellen als Grundvermögen
umzulegen und zu vertheilen, ist aufgehoben.
Wer seine eigenthümlichen Grundstücke selbst bearbeitet oder bewirth-
schaftet, wird in dieser Hinsicht nach Maßgabe seiner diesfalsigen Erwerbs-
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