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thätigkeit zum zweyten Theile der Orts-Quote eingeschätzt. Es wird an.
genommen, als ob er diese Erwerbsthätigkeit auf fremde, ihm nicht eigen-
thümliche, Grundstücke gegen Lohn verwende, und dieser Lohn wird nach
ortsüblichen und billigen Preißen zu Gelde angeschlagen. Ausländer, welche
in dem Großherzogthume Grundstücke besitzen und diese selbst bewirthschaften,
werden nach diesen Bestimmungen ebenfalls besteuert.
8.
Da aber der Grundbesitz, auf welchen der Eigenthümer seine Erwerbs-
thätigkeit wendet, oftmahls so unbedeutend ist, daß lebtere nicht einmahl
auf 15 thlr. angeschlagen und mithin nicht cinmahl in die niedrigste Klasse
zum zweyten Theile der Orts-Quote billiger Weise eingeschätzt werden
kann: so bleibt für solche Fälle, aber auch nur für solche, nachgelas-
sen, daß die auf Bearbeitung oder Bewirthschaftung eigener Grundstücke ver-
wendete Erwerbsthätigkeit nur mit 10 oder 5 thlrn., nach Befinden der Um-
stände, eingeschatzt werde.
4.
Eigenthümer, welche ihre Grundstücke nicht selbst bearbeiten, oder be-
wirthschaften, sondern sie durch besondere Verwalter in Dienst und Lohn
oder durch andere Lohnarbeiter bearbeiten, oder bewirthschaften lassen und
nur im Allgemeinen Oberaufsicht darüber führen, bleiben von dieser Ein-
schätzung ganz ausgeschlossen und befreyt.
uUrkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 18. April 1838.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
V#t. Ernst Müller.