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gehörig mit angezeigt: so ist die S. 11 erst gedachte zehenjährige Verjah=
rungöfrist von dem den Verfall-Terminen der ausgegebenen Zinsscheine nächst-
folgenden Verfall -Termine an zu berechnen.
g. 13.
Die erwaͤhnte Verjaͤhrung wird hergestellt, wenn nach der Anmeldung
des Verlustes die Verjährungsfrist abfließt und während derselben
a) rücksichtlich ausgeloseter und bereits zahlbarer Kapitale, zu Erhebung
des Hauptstammes,
b) rücksichtlich der noch in der Verlosung begriffenen Kapitale hingegen,
sowie rücksichtlich der Zins-Dokumente, zur Empfangnahme neuer Zins-
leisten und beziehungsweise Erhebung der im Laufe der Verjährung
terminlich fälligen Zinsen
sich niemand — außer dem schon zuvor angemeldeten Beschädigten — wei-
ter meldet.
g. 14.
Wenn ein Staatsglaͤubiger bloß die Kapital-Verschreibung verloren hat
und dagegen die in seinen Händen gebliebenen Zins-Dokumente noch fort-
während realisirt, muß er dieses jedes Mahl bey der Landesschulden-Til-
gungskasse unmittelbar selbst oder durch einen Bevollmächtigten bewirken und
um besonderen Vormerk hierüber in den Büchern derselben ansuchen, weil
sonst der Beweis der Verjährung nicht hergestellt werden konnte.
g. 15.
Wenn einem Staatsglaͤubiger uͤber ein noch zinsbares Kapital die Kapital-
und die Zins-Urkunden zugleich oder allein die letzteren entkommen sind: so
kann, so lange die Zinsen dennoch aus der Staatskasse erhoben werden,
Verjährung gar nicht eintreten. Diese könnte dann mr bezüglich auf das
Kapital in dem Falle noch begründet und hergestellt werden, wenn das Ka-
pital ausgeloset, zehen Jahre lang unerhoben bliebe (S. 11 und 13).
S. 16.
Bey den zu Anfang der Verjahrung noch nicht ausgeloseten und des-
halb noch nicht falligen Kapitalen kömmt auf die später erfolgte Auslosung
und die dadurch begründete Verfallzeit derselben hinsichtlich der Berechnung
der Verjährungszeit nichts an, und durch die während der letzteren erfolgende
Auslosung des Kapitales wird die Verjährung nicht unterbrochen.