Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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gehörig mit angezeigt: so ist die S. 11 erst gedachte zehenjährige Verjah= 
rungöfrist von dem den Verfall-Terminen der ausgegebenen Zinsscheine nächst- 
folgenden Verfall -Termine an zu berechnen. 
g. 13. 
Die erwaͤhnte Verjaͤhrung wird hergestellt, wenn nach der Anmeldung 
des Verlustes die Verjährungsfrist abfließt und während derselben 
a) rücksichtlich ausgeloseter und bereits zahlbarer Kapitale, zu Erhebung 
des Hauptstammes, 
b) rücksichtlich der noch in der Verlosung begriffenen Kapitale hingegen, 
sowie rücksichtlich der Zins-Dokumente, zur Empfangnahme neuer Zins- 
leisten und beziehungsweise Erhebung der im Laufe der Verjährung 
terminlich fälligen Zinsen 
sich niemand — außer dem schon zuvor angemeldeten Beschädigten — wei- 
ter meldet. 
g. 14. 
Wenn ein Staatsglaͤubiger bloß die Kapital-Verschreibung verloren hat 
und dagegen die in seinen Händen gebliebenen Zins-Dokumente noch fort- 
während realisirt, muß er dieses jedes Mahl bey der Landesschulden-Til- 
gungskasse unmittelbar selbst oder durch einen Bevollmächtigten bewirken und 
um besonderen Vormerk hierüber in den Büchern derselben ansuchen, weil 
sonst der Beweis der Verjährung nicht hergestellt werden konnte. 
g. 15. 
Wenn einem Staatsglaͤubiger uͤber ein noch zinsbares Kapital die Kapital- 
und die Zins-Urkunden zugleich oder allein die letzteren entkommen sind: so 
kann, so lange die Zinsen dennoch aus der Staatskasse erhoben werden, 
Verjährung gar nicht eintreten. Diese könnte dann mr bezüglich auf das 
Kapital in dem Falle noch begründet und hergestellt werden, wenn das Ka- 
pital ausgeloset, zehen Jahre lang unerhoben bliebe (S. 11 und 13). 
S. 16. 
Bey den zu Anfang der Verjahrung noch nicht ausgeloseten und des- 
halb noch nicht falligen Kapitalen kömmt auf die später erfolgte Auslosung 
und die dadurch begründete Verfallzeit derselben hinsichtlich der Berechnung 
der Verjährungszeit nichts an, und durch die während der letzteren erfolgende 
Auslosung des Kapitales wird die Verjährung nicht unterbrochen.
	        
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