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len, die verfallenen Zahlungen leiste und beziehungsweise fuͤr die verlornen
Urkunden stellvertretende Zeugnisse ausfertige.
g. 23.
Zugleich hat Unser Landschafts-Kollegium die rechtskräftig erfolgte Prä-
klusion und Amortisation der verloren gegangenen Urkunde in den amtlichen
Blättern des Großherzogthumes bekannt zu machen.
d. 24.
Sobald in Folge des in den vorigen §§F. geordneten Verfahrens die
Forderung des den Verlust jenes Dokumentes behauptenden Nichtinhabers
von der Staatskasse entweder durch Barzahlung oder durch Aushändigung
stellvertretender Zeugnisse Anerkennung gefunden hat, ist jeder Anspruch des
wirklichen Inhabers jenes Dokumentes an die Staatskasse, selbst vermöge
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erloschen.
g. 25.
Der wirkliche Inhaber hat ein Jahr lang von Eröffnung des Praͤklusiv-
Bescheides an eine Restitutions-Klage nur gegen denjenigen, welcher den
Verlust des Dokumentes anmeldete, und die Zahlung dafür oder eine neue
Urkunde empfing, auf Hcrausgabe der letzteren oder auf Ersatz des Betrages.
g. 26.
Saͤmmtliche durch die Anmeldung und das darauf eingeleitete Verfahren,
sowie durch den Ediktal-Prozeß und die Praͤklusion entstehende Gerichtsko-
sten (und Kuratel-Gebühren §. 20), ohne alle Ausnahme, hat derjenige zu
tragen und zu erstatten, welcher einen Verlust anmeldet und um Mortifi-
kation nachsucht.
g. 27.
Zum Vortheile der Staatskasse verjaͤhren ausgelosete, mithin zahlbare
Kapitale, wenn sie binnen 31 Jahren, 6 Wochen und 3 Tagen — und
verfallene Zinsen, wenn sie binnen 4 Jahren, vom Zahlungs-Termine
ab, weder bey Unserer Landesschulden -Tilgungskasse, noch bey einer anderen
zu Realissrung solcher Staatspapiere bestellten Staatskasse erhoben werden.
Einer hinzutretenden gerichtlichen Ediktal -Ladung und Amortifirung der dar-
auf lautenden Urkunden bedarf es nicht.