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g. 28.
Die Verjaͤhrung zum Vortheile der Staatskasse wird jedoch, wenn sie
nicht schon vollendet ist, durch die Anzeige über den Verlust der betreffen-
den Urkunden (§. 3) zum Besten des Anmeldenden unterbrochen, so daß
die bereits betagten und bis zur Ausloosung des Kapitales noch verfallenden
Zinsen, wie das Kapital selbst, einstweilen bey der Kasse deponirt bleiben.
g. 29.
Von einem solchen deponirten Kapitale (nicht aber von den Zinsen des-
selben) werden die gewöhnlichen Deposital-Zinsen zu zwey Prozent gewährt.
g. 30.
Kapital-Verschreibungen und Zinsleisten, auf denen unter der Erklärung:
, Wird außer Kurs gesebt“
irgend ein Inhaber mit Unterzeichnung seines Wohnortes, des Tages und
Jahres, auch seines ganzen Nahmens bekundet erscheint, verlieren dadurch
alle Gültigkeit für jeden andern, nicht besonders legitimirten (5. 31) Inha-
ber; sie sind alsdann ohne weitere Frage darüber, von wem jene Be-
kundung herrührt, gleich Schuldurkunden auf einen genannten Glaubiger zu be-
trachten und fallen nicht unter die Bestimmung des F. 1.
g. 31.
Will jedoch der benannte Inhaber, oder dessen zur Sache legitimirter
Nachfolger eine solche Scaatsschuld= Urkunde wieder in Kurs setzen und ihr
die Gültigkeit für jeden Inhaber wieder verleihen: so muß er dieses ge-
richtlich zu Protokoll erklären, und, wenn er dem Gerichte nicht personlich
bekannt ist, durch zwey demselben persönlich und als glaubhaft wohl be-
kannte Zeugen seine Identität rekognosciren lassen, damit die Justiz-Behörde
mit ihrer gewöhnlichen Unterschrift, mit Beyfügung des Tages und Jahres,
auch mit Beydrückung des hierzu verliehenen besonderen Stempels, auf dem
Dokumente beurkunde:
„Wieder in Kurs gesetzt".
4 32.
Zu der in dem F. 31 gedachten gerichklichen Handlung sind Un-
sere beyden Landesregierungen allhier und zu Eisenach, sodann die Justiz-