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Aemter zu Allstedt, Buttstädt, Geisa, Ilmenau, Jena, Kaltennordheim, Neu-
stadt an der Orla, Ostheim, Vacha, Vieselbach und Weida ausschließlich befugt.
g. 33.
Die Sgtaatskasse honorirt keine Staatsschuld, Urkunde, worauf sich die
g. 30 gedachte Erklärung der Außer-Kurssetzung befindet, wenn nicht zu-
vor die Urkunde auf die 5. 31 geordnete Weise wieder in Kurs gesetzt
worden ist.
g. 84.
Alle Vormuͤnder, alle Kuratoren, Vorsteher und Berwalter oͤffentlicher
Anstalten, Stiftungen und Korporationen sind (unter Verweisung auf das
Gesetz über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 25. Maͤrz 1829)
ausdrücklich ermächtiget, das ihrer Aufsicht und Verwaltung anvertraute Ver-
mögen in den zu Eingang erwähnten Staatsschuld-Urkunden auf den Inha-
ber anzulegen.
. 35.
Das Gesetz vom 1. August 1827 wegen der auf das Großherzogkhum
übernommenen, vormahls Königl. Sachsischen Scaatsschuld-Papiere, und das
Gesetz vom 14. Jannar 1831, die in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 1.
März 1830 ausgegebenen landschaftlichen Obligationen auf den Inhaber be-
treffend, kommen nach der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesehes nicht
weiter zur Amvendung. Nur die d 31 und 32 des gegenwärtigen Gesetzes
erhalten erst vom 1. Oktober d. J. an ihre Gültigkeit.
Urkundlich von Uns vollzogen und mit Unserem Großhergzoglichen
Staatêinsiegel versehen zu Weimar am 19. April 1833.
Carl Friedrich.
C. W. Ereyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.