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einer Sache des Ehemames ein ihr daran zustehendes Pfandrecht aufgiebt.
Dagegen kommt bey derselben Bestimmung nichts darauf an, ob die Ver-
zichtleistung in Bezug auf einen einzelnen bestimmten Gläubiger oder ohne
solchen im Allgemeinen geschehen soll.
g. 6.
Die Verbürgung einer Ehefrau für ihren Ehemann, bey welcher die K.
2 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind, ist ungültig,
selbst dann, wenn cine in den Rechten bevorzugte Person z. B. ein Min-
derja3hriger als Gläubiger gegenüberstehe.
Demnach findet auch eine Klage auf unentgeldliche Herausgabe des
Faustpfandes oder auf Aufhebung (Kassation) der Hypothek Statt, wenn die
ungültige Verpflichtung in der Bestellung eines Unterpfandes bestand; und ist
eine ungültige Verbürgung in der Art geschehen, daß der Ehemann seiner
Verpflichtung ganz entlediget werden sollte: so bleibt die Verbindlichkeit des
Ehemannes bey Kräften mit allen Nebenverpflichtungen z. B. aus anderen
Bürgschaften oder Verpfändungen, soweit diese nur bisher gültig waren.
g. 7.
Hat die Ehefrau mit dem Ehemanne sich als Selbstschuldnerin ver-
pflichtet: so haftet sie, vorbehältlich der Bestimmungen im §. 4 Ziff. 3, zu
ihrem Antheile; hat Eins für das Andere zu haften versprochen: so ist die Frau
für den Antheil des Mannes nur insoweit verpflichtet, als sie sich mit Be-
achtung der Vorschriften im §. 2 gültig für ihn verbürgt hat.
g. 8.
Die Unguͤltigkeit, welche §. 6 und §. 7 ausspricht, kann mit den ge-
eigneken Rechtsmitteln nicht nur von der Ehefrau selbst, sondern auch von
ihren Rechtsnachfolgern durchgeführt werden. Aber dritte Personen sind zu
einer Berufung darauf nicht berechtiget, nahmentlich nicht diejenigen, welche
sich mit der Ehefrau für den Ehemann oder für die Ehefrau selbst als Af-
terbürgen verpflichtet haben.
Auch ist es unzulässig, daß die Ungültigkeit der Bürgschaft nach schon
erfolgter Zahlung geltend gemacht und deshalb das Gezahlte mit einer
Klage gegen den Gläubiger oder sonst zurückgefordert werde.