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robberogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 14. Den 28. Juny 1833.
XIV.
Gese 6
über
Ernährungsverträge.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2. N.
Wir haben, nach vorgängiger Berathung mit dem Landtage und unter
verfassungsmäßiger Mitwirkung desselben, ein Gesetz über Ernahrungsvertra#ge
entwerfen lassen, welches, sowie es hier folgt, Unsere landesfürstliche Sank-
tion erhalten hat.
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Ein Ernährungsvertrag, welcher mit Abgabe vom Grundeigenkhume ver-
bunden ist und unter den verschiedenen Nahmen: Leibzucht, Auszug, Alten-