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8) fuͤr den Fall, wo der Auszuͤger nicht mit dem Uebernehmer an un-
gesondertem Tische lebt, die Art der zu reichenden Nahrung angegeben,
4) wo Naturalien oder gewisse Geldsummen versprochen sind, sowohl.
die Menge einer jeden einzelnen Art, als die Zeit, wann eine jede
Art abzuliefern ist, festgesetzt,
5) wo Kleidung im Allgemeinen versprochen ist, die einzelnen Stücke, mit
Bemerkung ihrer Güte und ihrer Dauerzeit, verzeichnet,
6) wenn der Auszüger einzelne Grundstücke zur Selbstbenutung behält,
der Uebernehmer aber die Bestellung übernimmt, die Art der Bear-
beitung eines jeden, die Dungung und die Menge des auszustreuenden
Saamens, die Verpflichtung zu Tragung der darauf ruhenden Lasten
allem Zweifel entnommen, emdlich
7) wegen der Begräbnißkosten Vorsehung getroffen werde.
5 4.
Nicht minder ist für den Fall eines Brandunglückes, vorkommender
Kriegslasten und Mißernten, wegen der, je nach den Umstanden, daraus sich
ergebenden Nothwendigkeit einer billigmäßigen, zeitweisen oder bleibenden, Min-
derung des Auszuges Verabredung zu treffen.
F. 5.
Dasselbe ist zu beobachten, wenn mehre Personen, z. B. Ehegatten,
zusammen sich in Ernährung begeben, für den Fall, daß die eine oder die
andere stirbt oder anderwärts Versorgung findet.
§. 6.
Wenn dem Auszüger die Wohnung in dem Hause des Uebernehmers,
ingleichen wenn ihm Nahrung oder Unterhalt im Allgemeinen ausgesetzt sind:
so muß zugleich für den Fall, daß dem Auszüger beydes oder eins von
bepden nicht mehr anstehen, oder er eine Abanderung verlangen würde, be-