Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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8) fuͤr den Fall, wo der Auszuͤger nicht mit dem Uebernehmer an un- 
gesondertem Tische lebt, die Art der zu reichenden Nahrung angegeben, 
4) wo Naturalien oder gewisse Geldsummen versprochen sind, sowohl. 
die Menge einer jeden einzelnen Art, als die Zeit, wann eine jede 
Art abzuliefern ist, festgesetzt, 
5) wo Kleidung im Allgemeinen versprochen ist, die einzelnen Stücke, mit 
Bemerkung ihrer Güte und ihrer Dauerzeit, verzeichnet, 
6) wenn der Auszüger einzelne Grundstücke zur Selbstbenutung behält, 
der Uebernehmer aber die Bestellung übernimmt, die Art der Bear- 
beitung eines jeden, die Dungung und die Menge des auszustreuenden 
Saamens, die Verpflichtung zu Tragung der darauf ruhenden Lasten 
allem Zweifel entnommen, emdlich 
7) wegen der Begräbnißkosten Vorsehung getroffen werde. 
5 4. 
Nicht minder ist für den Fall eines Brandunglückes, vorkommender 
Kriegslasten und Mißernten, wegen der, je nach den Umstanden, daraus sich 
ergebenden Nothwendigkeit einer billigmäßigen, zeitweisen oder bleibenden, Min- 
derung des Auszuges Verabredung zu treffen. 
F. 5. 
Dasselbe ist zu beobachten, wenn mehre Personen, z. B. Ehegatten, 
zusammen sich in Ernährung begeben, für den Fall, daß die eine oder die 
andere stirbt oder anderwärts Versorgung findet. 
§. 6. 
Wenn dem Auszüger die Wohnung in dem Hause des Uebernehmers, 
ingleichen wenn ihm Nahrung oder Unterhalt im Allgemeinen ausgesetzt sind: 
so muß zugleich für den Fall, daß dem Auszüger beydes oder eins von 
bepden nicht mehr anstehen, oder er eine Abanderung verlangen würde, be-
	        
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