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werden und es haftet damm auf jedem derselben nur der darauf gelegte Theil
des Auszuges.
S 17.
Hat der Auszüger nach §. 6 sich für irgend einen Fall die Zurückfor-
derung der abgegebenen Grundstücke vorbehalten: so kann er davon gegen
den Uebernehmer und dessen Erben zu jeder Zeit Gebrauch machen. Ein
dingliches, auch gegen Dritte geltend zu machendes Recht steht ihm aber
nur zam, zu, wenn dasselbe in dem einschlägigen Hypotheken-Buche vor-
gemerkt ist.
". 18.
Streitigkeiten, welche zwischen dem zu dem Auszuge Berechtigten und
dem Verpflichteten über ihre dieöfallsigen Rechtsverhältnisse entstehen, sind
nach dem Gesetze vom 31. May 1817 über minderwichtige Rechtssachen zu
behandeln, jedoch mit der Einschränkung, daß die Rechtsmittel keine Sus-
pensiv-Wirkung haben. Auch versteht es sich von selbst, daß der Richter,
wenn die Umstände es gebiethen, noch vor der endlichen Entscheidung zu pro-
bisorischen Verfügungen berechtiget ist.
S. 19.
Mit dem 1. Jannar 1834 tritt gegenwärkiges Gesetz in Kraft. Alle,
den Auszug und die Ernährungsvertkäge betreffende gesetzliche Verordnungen
im ganzen Großherzogthume, nahmentlich:
der Umlauf der Regierung zu Weimar vom 28. April 1794,
die Fuldaische Auszugöverordnung vom 16. Februar 1773,
die rut Fortsetzung der gemeinen Bescheide vom 31. März 1785,
(|Il! Bt.
.
die hessischen Verordnungen vom 19. November 1778 éK. 11 umnd
vom 21. April 1786 K. 11,