Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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ersten Kolumnen bezeugt und durch Unterschrift und Beydruckung des Raths- 
siegels oder Gemeindesiegels auf die beyden Enden eines durchgezogenen 
Fadens beurkundet. 
g. 10. 
In Flecken und Doͤrfern werden nun diese Listen an dem hierzu be- 
stimmten Tage von dem ersten Ortsvorgesetzten. persoͤnlich der Justiz-Behoͤrde 
(dem Amte, dem Stadtgerichte, dem Patrimonial-Gerichte) zur Einsicht 
und Prüfung vorgelegt. Wenn die Justiz-Behörde diese bewirkt hat, 
setzt sie ihr Zeugniß hierüber bey; findet sie jedoch Etwas zu erinnern: so 
ordnet sie erst die Berichtigung der Wahllisten durch die Ortsvorgesetzten an. 
Dieses darf jedoch anders nicht als durch Aufnahme eines Protokolles 
geschehen, wovon dem Ortsvorgesetzten Abschrift ausgehandiget wird. 
Die Justiz-Unterbehörden haften dafür, daß bis zum Wahltage der 
Wahlmänner sämmtliche Wahllisten ihres Bezirkes eingereicht, berichtiget, 
vollzogen und autorisirt, auch wieder in den Händen der Ortsvorgesetzten sind. 
d. 11. 
Zur Wahl der Wahlmänner werden alle stimmberechtigte Ein- 
wohner des Ortes und statt derjenigen, welche nicht persönlich ihr Stimm- 
recht ausuben dürfen, deren Ehemänner, Vormünder und Bevollmächtigte, — 
welche dann insgesammt einer weiteren schriftlichen Legitimation nicht bedür- 
fen, sobald nur ihre Nahmen auf dem Grunde öffentlicher Kunde eder des- 
halb eingezogener Nachricht (F. 8) in die zweyte Kolumne der Wahlliste ein- 
getragen werden konnten, — von dem Stadtrathe oder von den Ortsvor- 
stehern gewöhnlichermaßen vorgeladen und versammelt. 
Wer nach dem Gesetze sein Stimmrecht persönlich ausüben kann, 
muß auch persönlich und darf nicht durch einen Bevollmächtigten zur Wahl. 
erscheinen; dagegen derjenige, welcher ein fremdes Stimmrecht ausübt, wenn- 
er für seine Person stimmberechtiget ist, deshalb noch eine zweyte Stim- 
me hat. · 
§.12. 
In denjenigen Orten, welche mehr als funfzig Haͤuser zaͤhlen, wird 
von jedem einzelnen Ortsbezirke zu funfzig Hausern, je wonach die Wahl- 
liste bereits abgetheilt ist, Ein Wahlmann gewählt. Aus den verschiedenen 
Wahlen der einzelnen Häuserbezirke geht die überhaupt erforderliche Anzahl
	        
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