Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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von Wahlmaͤnnern fuͤr den Ort hervor, aber jeder Stimmfuͤhrer nimmt 
(wie bey kleinen Orten, welche nicht mehr als funfzig Häuser zählen,) nur 
an der Wahl eines einzigen Wahlmannes Theil. Er wählt diesen, — was 
ihm ausdrücklich bemerklich zu machen ist, — aus den sämmtlichen Orts- 
bewohnern, wolche die erforderlichen Eigenschaften eines Wahlmannes besitzen, 
ohne auf die Bewohner der einzelnen Häuserabtheilung, zu der er gehört, be- 
schränkt zu seyn. 
Stimmenmehrheit entscheidet und bey Stimmengleichheit das Loos. Nie- 
mand darf die auf ihn gefallene Wahl ablehnen. 
g. 13. 
Zur Leitung der Wahl der Wahlmaͤnner muß in Staͤdten der 
Stadtrath, mindestens in der Person von vier seiner Mitglieder, worun- 
ter nothwendig der Buͤrgermeister, der Stadtschreiber, der Bezirksvorste- 
her, oder deren Stellvertreter, und ein Mitglied des Berathungsausschusses 
sepyn müssen, sich auf dem Rathhause anwesend befinden. In Dorfern 
genügt die Anwesenheit von mindestens zwey Ortsvorgesebten. 
Die Wahltäge und Srtunden, welche für die verschiedenen Häuserbe- 
zirke anberaumt werden, sind durch ein öffentliches Blatt oder durch einen 
öffentlichen Anschlag zeitig bekannt zu machen und zugleich nicht nur alle 
Stimmberechtigte zum Erscheinen aufzufordern, sondern auch, zur Belehrung 
über die Wichtigkeit des Geschäftes die II. 18 — 21, 39 und 40 des 
Grundgesetzes mit abzudrucken oder dem Anschlage beyzufügen. 
Zuerst haben die Stimmführer des ersten Häuserbezirkes zu der ihnen 
bestimmten Stunde sich einzufinden. 
Die ausgebliebenen Stimmberechtigten sind nach Ermessen der Ortsvor- 
gesetzten durch öffentliche Ausrufer oder auch besonders zum Erscheinen 
nochmahls, auch wohl bey einer nahmhaften Geldbuße, aufzufordern. 
Jeder anwesende Stimmführer giebt seine Stimme einzeln zu Protokoll. 
Ist der zum Wahlmann Benannte nicht volljährig, oder ist er weder 
Hausbesitzer noch Bürger oder Nachbar: so müssen die Ortsvorgesetzten die- 
leden Wählenden sogleich bemerklich machen, damit er eine andere Wahl 
treffe. 
Die Ortsvorgesetzten in den Dörfern, in den Städten der gewöhnliche 
Protokollant bey dem Stadtrathe, tragen den Vornahmen und den Zunahmen, 
den Stand und das Gewerbe des von jedem Stimmführer zum Wahlmann Ge- 
wählten, dem Nahmen des Stimmführers gegenüber, in die dritte Ko-
	        
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