Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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lumne der Wahlliste ein. Sie sind aber dadurch, daß sie das Wahlge- 
schaft leiten, nicht behindert, selbst mit zu wahlen oder gewählt zu werden, 
mur darf derjenige, welcher das Eintragen in die Wahlliste besorgt, indem 
er seine Stimme abzgiebt, ingleichen, wenn eine andere Stimme auf ihn ge- 
fallen ist, diese Nahmen nicht selbst in die Wahllisten eintragen, sondern es 
muß dieses durch einen der anderen Ortsvorgesebten geschehen. Eine ein- 
mahl abgegebene Stimme kann nicht zurückgenommen oder geändert werden, 
wenn gleich das Protokoll noch nicht geschlossen ist. 
S. 14. 
Das Protokoll über die Wahl eincs Hauserbezirkes kann nicht eher ge- 
schlossen werden, als bis zwey Drittheile der Stimmberechtigten abgestimmt 
haben. Ist aber die Wahl des ersten Hauserbezirkes gehörig beendigt: so 
erfolgt in gleicher Weise die vom zweyten Hauserbezirke zu der für solchen 
bestimmten Stunde und nach dieser die vom dritten Wahlbezirke u. f. f. 
Bey der Eröffnung jeder neuen Wahl wird den Wahlern bekannt ge- 
macht, welche Wahlmänner schon von früheren Hauserbezirken gewählt wor- 
den. Reicht ein Tag nicht zu: so wird das Wahlgeschäft am nachst folgen- 
den Tage fortgesez. 
- 
Ist nun nach dem Schlusse der Wahl-Protokolle ausgemikctelt, wen die 
Wahl getroffen habe: so tragen die Glieder des Stadtrathes oder die Ortsvor- 
gesetzten, von denen die Wahl geleitet worden, den Vornahmen umd den 
Zunahmen, auch den Stand oder bezüglich das Gewerbe des Wahl- 
mannes in die vierte Kolumne der Wahlliste ein, und bemerken zu- 
gleich, wie alt der Wahlmann ist, ob er ein Haus in dem Orte besitzt, 
oder doch daselbst das Bürgerrecht oder das Nachbarrecht erworben 
hat. Die Drtsvorgesetzten ertheilen sodann dem Erwählten einen Wahlschein 
nach dem Muster der Beylage B, welcher seinen vollständigen Nahmen, sein 
Alter und seinen Stand, seinen Hausbesitz, oder doch seine Bürger- 
oder Nachbarberechtigung bezeugen und von denjenigen Ortsvorge- 
setzten, welche die Wahl geleitet haben, unterschrieben, auch mit dem Rathssiegel 
oder dem Gemeindesiegel bedruckt seyn muß. In der Wahlliste aber wird bey 
dem Nahmen eines jeden Wahlmannes bemerkt, daß ihm ein Wahlschein zu 
seiner Legitimation ausgehändigt worden, und diese Wahlliste wird nun in der 
dritten und vierten Kolumne ebenfalls (wie zuvor in der ersten und
	        
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