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g. 19.
Die buͤrgerschaftlichen und bauerschaftlichen Wahlmänner
finden sich an dem zur Wahl der bürgerschaftlichen und bauerschaft-
lichen Abgeordneten und deren Stellvertreter bey jedem Wahlbezirke
bestimmten Tage und Orte vor der zur Leitung der Wahl ernannten Kom-
mission — welche aus zwey Personen, nähmlich aus dem Landrathe und
aus einem Justiz-Beamten des Bezirkes mit einem von diesen gewahlten, zu
den Akten perpflichteten Protokoll-Führer, der nicht selbst Wahlmann seyn
darf, bestehen muß — genau zur vorgeschriebenen Stunde persönlich
ein und rechtfertigen sich durch Ueberreichung der Wahlscheine.
Weder schriftliche Abstimmungen noch Bevollmächtigte werden zugelossen;
selbst nicht ein Wahlmann für den andern.
Die Kommission läßt die Vornahmen und die Zunahmen der erschienenen
Wahlmänner verzeichnen und nimmt deren Wahlscheine zu den Akten, in wel-
chen sich die Wahllisten schon befinden müssen.
K. 20.
Die Kommission eröffnet die Wahl nach dem Glockenschlage der be-
stimmten Stunde, sobald nur wenigstens zwey Drittheile der Wablmänner
vorhanden sind; diejenigen Wahlmänner, welche nicht vor dem Sehlussc des
Motokolles erschienen, werden dann ihres Stimmrechtes verlustig.
Sind aber nach Eintritt der zur Wahl festgesetzten Stunde nicht ein-
mahl zwey Drittheile der Wahlmänner anwesend: so ist die Wahl-Kommis-
sion befugt, einen anderen Tag, abermahls mit Bestimmung der Stunde, ent-
weder durch die offiziellen Blätter oder durch besondere Umlaufsschrei-
ben, zur Wahl anzuberaumen. Diese Rundschreiben müssen jedem Wahlmanne
selbst, oder in dessen Abwesenheit dem Ortsvorstande, und zwar solchenfalls
mit Ueberlassung einer Abschrift, damit er sie jenem persönlich zustelle, be-
bändiget, auch mit der Behändigungsbescheinigung von jedem, dem das Rund-
schreiben vorgelegt wurde, versehen werden. Diejenigen Wahlmänner, welche
durch ihr Außenbleiben zur Vereitelung des ersten Wahl-Termines die Veran-
lassung gegeben haben, sind, wenn sie nicht durch einen rein unabwendbaren
Zufall an dem Erscheinen gehindert waren, verpflichtet, den übrigen Wahl-
männern, wegen des zweyten Wahltages, die gesetzlichen Reise= und Zehrungs-
kosten und, wenn die Wahl nicht an dem Orte ihres Aufenthaltes geschieht,
die Versäumniß zu vergüten. D