Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 28. 
Damit der Stimmberechtigte, welcher persoͤnlich zur Wahlversammlung 
sich einzufinden verhindert wird, nichts desto weniger sein Wahlrecht ausuͤben 
und dazu einen anderen stimmberechtigten Rittergutsbesitzer des Bezirkes, wel- 
cher nicht schon zwey Vollmachten uͤbernommen hat, bevollmaͤchtigen koͤnne, 
bediene er sich zeitig eines der beyden Vollmachts-Formulare. 
Wählt er das allgemeine Vollmachts-Formular: so hat er nur den 
Nahmen des Rittergutsbesitzers, dem er Vollmacht ertheilen will, eigenhändig 
in das Formular einzutragen und dasselbe eigenhändig zu unterzeichnen. 
Zieht er aber die spezielle Vollmacht vor: so hat er noch außerdem 
die Nahmen der Rittergutsbesitzer, die nach seinem Willen zu Abgeordneten 
oder zu Stellvertretern gewählt werden sollen, eigenhändig in das For- 
mular einzuschreiben, und zwar wenigstens so viele Nahmen, als von diesem 
Wahlbczirke und aus diesem Wahlbezirke Abgeordnete und Stellvertreter zu 
erwählen sind. 
Könnte eine Vollmacht in der vorgeschriebenen Weise von dem Stimm- 
berechtigten nicht eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet werden: so muß 
dieselbe vor Gericht vollzogen werden. 
Der Stimmberechtigte hat aber nicht zu bestimmen, welche Ritterguts- 
besitzer von den Genannten zu Abgeordneten und welche zu Stellvertretern 
erwählt werden sollen, sondern er hat die Nahmen ohne Unterbrechung unter 
einander in die Vollmacht einzutragen. Die Ordnung, in wolcher dieses ge- 
schieht, dient dem Bevollmächtigten zur Richtschnur. Den zuerst Genannten 
wählt er zum ersten Abgeordneten. Er stimmt für den nähmlichen, wenn 
dieser die Mehrheit der Stimmen nicht erhielt, auch bey der Wahl des 
zweyten und im gleichem Falle bey der Wahl des dritten Abgeordne- 
ten, so wie des ersten, des zweyten und des dritten Stellvertre- 
ters. Er stimmt nicht eher für den in der Vollmacht an der zweyten 
Stelle Benannten, als bis der zuerst Benannte durch Mehrheit der Stim- 
men Abgeordneter oder Stellvertreter wirklich geworden ist, oder doch der- 
selbe die auf ihn gefallene Wahl abgelehnt und sich deshalb die Wiederho- 
lung der Wahl nöthig gemacht hat. Eben so verfährt er nach Maßgabe 
der Ordnung, in welcher die zu Wählenden ihm genannt sind, in Ansehung des 
ihm genannten Zweyten, Dritten, Vierten u. s. w. Nur wem durch ein 
seltenes Uebereintreffen mit der Stimmenmehrheit und durch die ablehnenden 
Erklärungen mehrer Erwählten der Fall eintreten sollte, daß die ertheilten
	        
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