Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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finden. Es werden gedruckke Formen zu den Wahllisten und zu den Wahl- 
scheinen der Wahlmänner den Justiz-Behörden zur unentgeldlichen Verthei- 
lung an die Ortsvorgesetzten in der erforderlichen Anzahl zeitig übersendet 
werden. Dagegen sollen auch unnöthige Wiederholungen in der Wahl gänz- 
lich vermieden, soll bey Beurtheilung der einberichteten Wahlen selbst ein 
einzelner Formenmangel, z. B. ein einzelner Legitimations-Mangel, der 
Mangel eines oder mehrer etwa kurz vor dem Wahltage verstorbener oder 
unfähig gewordener Wahlmänner, bey vorliegender überwiegender Stimmen- 
mehrheit nicht in Betrachtung gezogen und es soll in solchen Fällen die Wahl 
nichts desto weniger für gültig erkannt werden. 
Gegenwärtiges, von Uns höchsteigenhändig vollzogenes und mit unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehenes Gesetz soll auf dem verfassungs- 
mäßigen Wege zu Jedermannes Nachachtung offentlich kund gemacht werden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 27. April 1833. 
6 Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller.
	        
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