Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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rung Altenburg untergeben wird, soll auf die Weimar'schen Ersuche we- 
gen dieser Leistungen schnell die Pflichtigen zu denselben anhalten, ohne 
andere Kosten dafür von Weimar zu fordern, als diese Altenburg'sche 
Fcberderon Altenburgisch herrschaftlichen Offizial-Arbeiten zu fordern 
efugt ist. 
Bey dieser Gelegenheit ist verabredet worden, daß gegenseitig in Fällen, 
wo die Kostengeltung die, wegen Staatogefällen im andern Gebiethe requirirende 
Staatsbehörde treffen sollte, diese Kosten nur gerade so berechnet werden dürfen, 
wie die Behörden solche von der eigenen Staatsregierung fordern könnten. 
Zu 2. Es giebt nun künftig keinen Weimar'schen Antheil von Hetdorf mehr, 
sondern das ganze Dorf Hebdorf und Flur wird Altenburgisch. Auch die 
Hüttersäcker und Langenhagenschen Holzgelänge werden es, insoweit sie im 
Hetzdorfer Flur liegen; dagegen bleiben Weimarisch: die Langenhagensche 
Hufe und die in Bürgelscher Flur gelegenen, früher zu den so genamnten 
Edelmanns= oder Freiguts-Wiesen in Hetzdorf gehörigen Klausenschen und 
Schulzeschen Grundstücke. 
Die von den an Altenburg abgetretenen Unterthanen an Weimar zu leisten- 
den Frohnen werden letzterem auch hier vorbehalten, können aber auch wie die 
Bobeck'schen abgelöst werden. Die Landes= und Kriegsfrohnen fallen, wie die 
Bobeckschen, so auch bey Hetzdorf weg. 
Zu 3. Es werden nun alle Steuern in der Flur Droschka Altenburgisch, und 
fünf Acker Landes am Ochsenbache, welche die Stadt Bürgel mit Ungrund 
zu ihrer Flur ziehen wollte, bleiben in der Flur Droschka; nur mit dem 
Vorbehalte: . 
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an Altenburg aber noch nicht aufgerechuet worden, nachtraͤglich auf die 
von Weimar heraus zu gewährenden 50 Thaler Altenburg noch aufgerech- 
net werden können; eben so wie die kleine Differenz zwischen den Anga- 
ben der Steuer-Untereinnahme zu Bürgel und der Oberbehörde in Wei- 
mar, da jene die Weimar'schen Steuern im Droschkaer Flur höher 
angiebtz 
b. daß die zwey Wiesen= Grundstücke, welche der Stadtrath zu Bürgel und 
die Pfarrey zu Stadtbürgel in der bisher strittigen Gegend, oder in der, 
unbestritten gewesenen, Droschkaer Flur besitzen, nach der Abtretung an 
Alremung mit Entrichtung von Steuern, Lehen und Zinsen — ausge- 
mnommen 1 gr. 6 pf. terminlich Geschoß von der Stadtrathswiese, welches 
mit an Altenburg uͤberwiesen ist — wie bisher verschont bleiben, oder
	        
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