Beylage D.
Gedenkpunkte
fuͤr die
Rittergutsbesitzer
Großherzogthume Sachsen Weimar- Eisenach
bey
der Wahl landständischer Abgeordneten.
I.
Die Rechte der Landstände.
Nach f. 5 des Grundgesetzes über die landständische Verfassung des
Großherzogthumes vom 5. May 1816 stehen den Landständen zur Ausübung
durch ihre Vertreter, die frey gewählten landständischen Abgeordneten, fol-
gende Rechte zu:
1) „Das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landesfürsten und den von die-
sem beauftragten Behörden, die Staatsbedürfnisse, soweit dieselben
aus landschaftlichen Kassen und aus dem Vermögen der Staatsbürger
zu bestreiten sind, zu prüfen und die zu ihrer Deckung erforderlichen
Einnahmen und Ausgaben festzusetzen, (Bestimmung der Etats);
2) das Recht, über jede Besteuerung und andere Belastung der Staats-
bürger, so wie über jede allgemeine Anordnung, welche darauf Ein-
fluß haben möchte, ehe sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden,
dergestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne ihre, der Landstände,
ausdrückliche Verwilligung weder Steuern oder andere Abgaben und Lei-
stungen im Lande ausgeschricben und erhoben, noch Anleihen auf die land-
schaftlichen Kassen und das Vermögen der Staatsbürger gemacht, noch
sonst Finanz-Maßregeln ergriffen werden dürfen, welche das Landeseigen-