Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Beylage D. 
Gedenkpunkte 
fuͤr die 
Rittergutsbesitzer 
Großherzogthume Sachsen Weimar- Eisenach 
bey 
der Wahl landständischer Abgeordneten. 
I. 
Die Rechte der Landstände. 
Nach f. 5 des Grundgesetzes über die landständische Verfassung des 
Großherzogthumes vom 5. May 1816 stehen den Landständen zur Ausübung 
durch ihre Vertreter, die frey gewählten landständischen Abgeordneten, fol- 
gende Rechte zu: 
1) „Das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landesfürsten und den von die- 
sem beauftragten Behörden, die Staatsbedürfnisse, soweit dieselben 
aus landschaftlichen Kassen und aus dem Vermögen der Staatsbürger 
zu bestreiten sind, zu prüfen und die zu ihrer Deckung erforderlichen 
Einnahmen und Ausgaben festzusetzen, (Bestimmung der Etats); 
2) das Recht, über jede Besteuerung und andere Belastung der Staats- 
bürger, so wie über jede allgemeine Anordnung, welche darauf Ein- 
fluß haben möchte, ehe sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, 
dergestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne ihre, der Landstände, 
ausdrückliche Verwilligung weder Steuern oder andere Abgaben und Lei- 
stungen im Lande ausgeschricben und erhoben, noch Anleihen auf die land- 
schaftlichen Kassen und das Vermögen der Staatsbürger gemacht, noch 
sonst Finanz-Maßregeln ergriffen werden dürfen, welche das Landeseigen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.