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mende Niederschriften und Ausfertigungen dem Sportelansatze unterworfen,
ausgenommen bloß:
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die
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weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Verträge
betreffen.
Unter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzogli-
chen Kammer, der Landschaftskasse und des landesherrlichen Fiskus
überhaupt, in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last
fallen.
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per-
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen,
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatsmäßigen Dienstein-
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Laudschaftökasse
zum Gegenstande haben.
Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche Aufsicht uber einen
Minderjährigen, Wahnsinnigen oder Blödsinnigen betreffen, dessen Ab-
wurf gebendes Vermögen Zweyhundert Thaler nicht übersteigt.
Beträgt ein solches Vermögen zwar über Zweyhundert, aber nicht
über Fünfhundert Thaler: so findet für die obervormundschaft-
lichen Verhandlungen nur ein Viertel, und wenn es nicht über
Eintausend thlr. beträgt, nur die Hälfte des gesetzlichen Sportelansatzes
Statt. Auf die Vormundschaftsbestellung selbst, auf den Vormund-
schaftsschein und auf die General-Quittung, welche der Vormund bey
seiner Entkassung erhält, erstrecken sich jedoch vorstehende Befreyungen
nicht und sie hören auf, sobald Minderjährige heirathen.
Hinsichtlich der gerichtlichen Erbschaftsberichtigung treten sie bloß
hinsichtlich des Dekretes zum Vergleiche oder zur Veräußerung ein,
es sey denn, daß ein ganzer dlterlicher Nachlaß Einhundert Tha-
ler nicht überstiege, welchen Falles (mit Ausnahme nur der Vor-
mundschaftsbestätigung) die ganze Nachlaß-Regulirung sportelfrey bleibt,
selbst wenn Volljährige miterben.
Kirchen, Schulen und milde Stiftungen — einschlüssig der Sterbe-
und Witwenkassen, Sparkassen, Frauenvereine, Besserungsvereine und
geihhäuser — wenn sie wegen ausstehender Forderungen klagend
auftreten oder sonst Anträge stellen, nach Naßgate des Gesetzes vom