Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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mende Niederschriften und Ausfertigungen dem Sportelansatze unterworfen, 
ausgenommen bloß: 
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die 
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weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Veräußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Verträge 
betreffen. 
Unter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzogli- 
chen Kammer, der Landschaftskasse und des landesherrlichen Fiskus 
überhaupt, in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last 
fallen. 
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per- 
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den 
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, 
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatsmäßigen Dienstein- 
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Laudschaftökasse 
zum Gegenstande haben. 
Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche Aufsicht uber einen 
Minderjährigen, Wahnsinnigen oder Blödsinnigen betreffen, dessen Ab- 
wurf gebendes Vermögen Zweyhundert Thaler nicht übersteigt. 
Beträgt ein solches Vermögen zwar über Zweyhundert, aber nicht 
über Fünfhundert Thaler: so findet für die obervormundschaft- 
lichen Verhandlungen nur ein Viertel, und wenn es nicht über 
Eintausend thlr. beträgt, nur die Hälfte des gesetzlichen Sportelansatzes 
Statt. Auf die Vormundschaftsbestellung selbst, auf den Vormund- 
schaftsschein und auf die General-Quittung, welche der Vormund bey 
seiner Entkassung erhält, erstrecken sich jedoch vorstehende Befreyungen 
nicht und sie hören auf, sobald Minderjährige heirathen. 
Hinsichtlich der gerichtlichen Erbschaftsberichtigung treten sie bloß 
hinsichtlich des Dekretes zum Vergleiche oder zur Veräußerung ein, 
es sey denn, daß ein ganzer dlterlicher Nachlaß Einhundert Tha- 
ler nicht überstiege, welchen Falles (mit Ausnahme nur der Vor- 
mundschaftsbestätigung) die ganze Nachlaß-Regulirung sportelfrey bleibt, 
selbst wenn Volljährige miterben. 
Kirchen, Schulen und milde Stiftungen — einschlüssig der Sterbe- 
und Witwenkassen, Sparkassen, Frauenvereine, Besserungsvereine und 
geihhäuser — wenn sie wegen ausstehender Forderungen klagend 
auftreten oder sonst Anträge stellen, nach Naßgate des Gesetzes vom
	        
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