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g. 18.
In allen Faͤllen, in welchen dem Sportelansatze eine offenbare Un-
richtigkeit zu Grunde liegt, ist die höhere Behörde von Amtswegen ein-
zuschreiten eben so berechtiget als verpflichtet.
g. 14.
Jede Werthsbestimmung ist auf das landesgesetzliche Kassegeld zurück-
zuführen.
S 15.
Hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Werths-Taxen gilt, wo
nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, die Regel, daß von funfzig
Thalern (dhiese einschlüssig) des gegenständlichen Werthes an das Hun-
dert für voll genommen und dagegen ein Betrag unter funfzig Thalern
nicht bcachtet wird.
g. 16.
Wo hingegen in gegenwärtigem Gesetze für eine und dieselbe obrigkeit-
liche Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne nähere Be-
schränkung vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den ange-
messensten Ansatz innerhalb jener Grenze pflichtmäßig zu bestimmen.
Sind fünf Thaler die außerste Grenzer so darf diese Bestimmung nur
nach ganzen oder halben Thalern, sind funfzehen Thaler die dußerste
Grenze: so darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach
Zwischensätzen von fünf Thalern getroffen werden.
Wo aber zwey verschiedene Ansätze durch voder“ bezeichnet sind, be-
schränkt sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beyden,
ohne Zulässigkeit eines mittleren Ansatzes.
S. 17.
Niemahls darf für irgend eine obrigkeitliche Handlung Etwas gefordert
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansatz
nach unzweifelhaftem Wortverstande findet.
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Füälle ist
1ursha verbothen und nie soll eine Observanz dafür angeführt werden
dürfen.