Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

299 
g. 18. 
So oft hingegen uͤber den wahren Sinn dieses Gesetzes Zweifel entste- 
hen sollten, haben die Unterbehoͤrden, ehe sie die Kosten dem Zahlungs- 
pflichtigen abfordern, bey den Landcöregierungen anzufragen, die — jede 
in ihrem Bereiche — hierbey auch hinsichtlich solcher Ansätze, welche eine 
Verwaltungsangelegenheit betreffen, ausschlüssig zuständig seyn sollen. Die Lan- 
desregierungen haben alsdann — und eben so, wenn bey ihnen selbst oder 
bey anderen Landes-Kollegien solche Zweifel hervortreten — sorgfältig zu 
ermessen, ob die Einholung authentischer Interpretation erforderlich oder eine 
doktrindre Interpretation zulässig ist. 
Jede solche authentische oder doktrindre Interpretation soll sofort durch 
das Regierungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Zweyter Abschnitt. 
VBon der Klassen-Taxe. 
A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Civil-Justiz= und für 
Verwaltungs-Gegenstände. 
K. 19. 
1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren 
kein höherer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, für 
jede ganz oder theilweise beschriebene Seite 8 thlr. 2 gr. 
Insinuations-Registraturen sind durchgehends 
frey (§. 4 Nr. 1). 
Anmerkung. 
a) Unter „Registratur"“ wird überall in diesem 
Gesetze die abgesonderte Niederschrift eines einsei- 
tigen Anbringens, oder einer einseitigen Erklärung, 
oder einer von der Behörde für nöthig rrachteten 
Bemerkung verstanden. 
Wenn mehre Zengen= oder andere Vernehmungen 
mmittelbar hinter cinander erfolgen: so wird gleich- 
wohl jede als ein besonderes Protokoll angesetzt. 
uc) Wenn nicht wenigstens die erste halbe Seite des 
zweyten oder folgenden Blattes eines Protokolles 
oder einer Registratur voll beschrieben ist: so darf 
das angefangene Blatt nicht gerechnet werden. 
9 
422 
b 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.