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g. 18.
So oft hingegen uͤber den wahren Sinn dieses Gesetzes Zweifel entste-
hen sollten, haben die Unterbehoͤrden, ehe sie die Kosten dem Zahlungs-
pflichtigen abfordern, bey den Landcöregierungen anzufragen, die — jede
in ihrem Bereiche — hierbey auch hinsichtlich solcher Ansätze, welche eine
Verwaltungsangelegenheit betreffen, ausschlüssig zuständig seyn sollen. Die Lan-
desregierungen haben alsdann — und eben so, wenn bey ihnen selbst oder
bey anderen Landes-Kollegien solche Zweifel hervortreten — sorgfältig zu
ermessen, ob die Einholung authentischer Interpretation erforderlich oder eine
doktrindre Interpretation zulässig ist.
Jede solche authentische oder doktrindre Interpretation soll sofort durch
das Regierungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht werden.
Zweyter Abschnitt.
VBon der Klassen-Taxe.
A. Gemeinschaftliche Bestimmungen für Civil-Justiz= und für
Verwaltungs-Gegenstände.
K. 19.
1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren
kein höherer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, für
jede ganz oder theilweise beschriebene Seite 8 thlr. 2 gr.
Insinuations-Registraturen sind durchgehends
frey (§. 4 Nr. 1).
Anmerkung.
a) Unter „Registratur"“ wird überall in diesem
Gesetze die abgesonderte Niederschrift eines einsei-
tigen Anbringens, oder einer einseitigen Erklärung,
oder einer von der Behörde für nöthig rrachteten
Bemerkung verstanden.
Wenn mehre Zengen= oder andere Vernehmungen
mmittelbar hinter cinander erfolgen: so wird gleich-
wohl jede als ein besonderes Protokoll angesetzt.
uc) Wenn nicht wenigstens die erste halbe Seite des
zweyten oder folgenden Blattes eines Protokolles
oder einer Registratur voll beschrieben ist: so darf
das angefangene Blatt nicht gerechnet werden.
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