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2) Protokolle uͤber Hinterlegung, bezüglich Aufnahme
a) eines Testamentes . . . . .
b) eines Nachtrages dazu. .
einschluͤssig zu a und b des Hinterlegungsscheines.
Wird der letzte Wille selbst erst bey Gericht nieder-
geschrieben: so erhöhet sich der Ansatz für jedes Blatt
der Niederschrift um .
3) Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens —
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens,
wenn Ehegatten oder Abkömmlinge des Erblassers erben, 1
wenn andere Pflichttheils -Berechtigte allein oder
mit dritten Personen erben .
wenn Verwandte, die nicht Pflichttheilsberechtiget
sind, allein oder mit Personen, welche gar nicht ver-
wandt sind, erben . . . .
wenn letztere allein erben, . . . .
Anmerkung zu Nr. 3 und 4.
Es versteht sich, daß wenn neben dem Testamente
gleichzeitig auch Kodizille eröffnet oder zurückgege-
ben werden, der Protokoll-Ansatz dieserhalb kei-
nesweges steigt.
5) Erbschaftsberichtigungs= Protokolle, d. h. solche, in
welchen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht
also bloß vorbereitende Verhandlungen)
6) Protokolle bey Terminen, die von einem versammel-
ten Landes-Kollegium gehalten werden
7) Protokollarische Aufnahme von Vollmachten oder Sob-
stitutionen - .
von Syndikaten und General= Vollmachten .
wenn jedoch uͤber 20 Gemeindeglieder versammelt
werden: so tritt für jedes zehen mehr versammel-
ter noch . . . . . .
hinzu.
Anmerkung.
Die zum Protokolle erklärte Genehmigung der frü-
heren Verhandlungen eines mit Vollmacht nicht
versehenen Anwaltes unterliegt demselben Ansatze.
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