Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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2) Protokolle uͤber Hinterlegung, bezüglich Aufnahme 
a) eines Testamentes . . . . . 
b) eines Nachtrages dazu. . 
einschluͤssig zu a und b des Hinterlegungsscheines. 
Wird der letzte Wille selbst erst bey Gericht nieder- 
geschrieben: so erhöhet sich der Ansatz für jedes Blatt 
der Niederschrift um . 
3) Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens — 
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens, 
wenn Ehegatten oder Abkömmlinge des Erblassers erben, 1 
wenn andere Pflichttheils -Berechtigte allein oder 
mit dritten Personen erben . 
wenn Verwandte, die nicht Pflichttheilsberechtiget 
sind, allein oder mit Personen, welche gar nicht ver- 
wandt sind, erben . . . . 
wenn letztere allein erben, . . . . 
Anmerkung zu Nr. 3 und 4. 
Es versteht sich, daß wenn neben dem Testamente 
gleichzeitig auch Kodizille eröffnet oder zurückgege- 
ben werden, der Protokoll-Ansatz dieserhalb kei- 
nesweges steigt. 
5) Erbschaftsberichtigungs= Protokolle, d. h. solche, in 
welchen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht 
also bloß vorbereitende Verhandlungen) 
6) Protokolle bey Terminen, die von einem versammel- 
ten Landes-Kollegium gehalten werden 
7) Protokollarische Aufnahme von Vollmachten oder Sob- 
stitutionen - . 
von Syndikaten und General= Vollmachten . 
wenn jedoch uͤber 20 Gemeindeglieder versammelt 
werden: so tritt für jedes zehen mehr versammel- 
ter noch . . . . . . 
hinzu. 
Anmerkung. 
Die zum Protokolle erklärte Genehmigung der frü- 
heren Verhandlungen eines mit Vollmacht nicht 
versehenen Anwaltes unterliegt demselben Ansatze. 
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