Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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16) Berichte der Landes-Kollegien und beauftragter Mit- 
glieder derselben, sowie der Immediat-Kommissionen, 1 thlr. — gr. 
mit Ausnahme zu Nr. 15 und 16, der bloßen An- 
zeige= oder Begleitungsberichte, für die nur —. 8 „ 
anzusetzen ist. 
Bestellungsscheine für Konkurs-Kuratoren, oder Kon- 
kurs = Sequester, 1bwesenheitspormänder und Erb- 
schaftsvertreter . . . . 1. — 
andere Vormundschaftsscheine . . . .-——-12- 
· (suheubugens§4Nr.4.), 
Anmerkung. 
Wenn fuͤr mehre Pflegebefohlene nur Ein ge- 
meinschaftlicher Vormund bestellt wird: so ist 
auch nur Ein Vormundschaftsschein auszufertigen, 
es sey denn, daß besondere Umstaͤnde ein Ande- 
res noͤthig machen. 
Abnahme eines Eides oder feyerlichen Angelöbnisses 
an Eidesstatt (versteht sich außer dem Drotokoll- 
Ansatze) . . 8 
Bey Vormundschaftsverpflichtungen. ist hierdurch 
auch die Eintragung in das Vormundschaftsbuch be- 
ahlt. 
Die Verpflichtung der Geschlechtsvormünder ist ganz 
frey und selbst die Niederschrift dieser Verpflichtung, 
wenn sie bloß nebenher bey einer anderen Verhand- 
lung erfolgt. 
Eidesformeln, die vor Abnahme des Eides schriftlich 
mitgetheilt werden, für jedes Blatt . —--k 
Reskripte, wodurch der erste Auftrag zur Behand- 
lung einer ganzen Sache ertheilet wird 1. — ß. 
Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in privi- 
legien-, Konzessions-, Innungs= und Gnadensachen 
Etwas gewähren, 1.- — 
Restripte oder andere Verfügungen der Landes- Di- 
rektion, worin innerhalb ihres Wirkungskreises eine 
Entscheidung über streitige. Privat- Verhaͤltnise ausae- 
sprochen wird, . . — -16 — 
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