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23) Alle andere Reskripte der Oberbehörden, siehe Nr. 8
und 9 dieses F. oder bezüglich §. 20 Nr. 10 und 11
§. 22 und F. 33.
24) Ramdbeschlüsse (Subnotationen)
a) der Oberbehörden an unterbehörden, mit oder
ohne Kommissions-Ertheilung, ingleichen an die
Räthe oder Sekretare, wenn sie Kommissionen er-
halten, und
b) solche Randbeschlüsse (bey Ober= und Unterbe-
hörden) an die Partheyen oder Anwälte, die ihnen
in Kraft eines Dekretes oder doch statt einer
außerdem unvermeidlichen schriftlichen Ausfer-
tigung vorgelegt werden, „ — thlr. 4 gr.
Alle übrige Randbeschlüsse sind ganz frey.
25) Randzeugnisse . . . . . — 4—
26) Die Scheine über Aufnahme eines Auslanders zum
Staatsunterthanen oder über Entlassung aus dem
Staatsverbande . . . . . . 1. —
27) Zeugnisse und Bescheinigungen, welche eine Erlaubniß,
eine Befreyung, einen Akten= oder Gesetzesauszug
oder den Befund einer Prüfung enthalten — 16
Anmerkung.
a) Tanzerlaubniß-Scheine für kleinere Landorte kosten
jedoch nur 8 gr. und bey Erlaubnißscheinen zu
Ausstellung von Kunstwerken und anderen Selten-
heiten oder zu Konzerten, Kunstübungen und der-
gleichen wird für jeden Tag 16 gr. bis 2 thlr.
angesetzt.
b) Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 62.
c) Alle andere Zeugnisse gehören unter Nr. 8 die-
ses §.
28) Gerichtliche Bestätigung oder Errichtung von Verträ-
gen oder Urkunden, die der Werths -Tare nicht unter-
liegen, z. B. Eheberedungen, Emanzipationen, Ein-
kindschaftungen, . . . . . . 1- — —
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