Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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23) Alle andere Reskripte der Oberbehörden, siehe Nr. 8 
und 9 dieses F. oder bezüglich §. 20 Nr. 10 und 11 
§. 22 und F. 33. 
24) Ramdbeschlüsse (Subnotationen) 
a) der Oberbehörden an unterbehörden, mit oder 
ohne Kommissions-Ertheilung, ingleichen an die 
Räthe oder Sekretare, wenn sie Kommissionen er- 
halten, und 
b) solche Randbeschlüsse (bey Ober= und Unterbe- 
hörden) an die Partheyen oder Anwälte, die ihnen 
in Kraft eines Dekretes oder doch statt einer 
außerdem unvermeidlichen schriftlichen Ausfer- 
tigung vorgelegt werden, „ — thlr. 4 gr. 
Alle übrige Randbeschlüsse sind ganz frey. 
25) Randzeugnisse . . . . . — 4— 
26) Die Scheine über Aufnahme eines Auslanders zum 
Staatsunterthanen oder über Entlassung aus dem 
Staatsverbande . . . . . . 1. — 
27) Zeugnisse und Bescheinigungen, welche eine Erlaubniß, 
eine Befreyung, einen Akten= oder Gesetzesauszug 
oder den Befund einer Prüfung enthalten — 16 
Anmerkung. 
a) Tanzerlaubniß-Scheine für kleinere Landorte kosten 
jedoch nur 8 gr. und bey Erlaubnißscheinen zu 
Ausstellung von Kunstwerken und anderen Selten- 
heiten oder zu Konzerten, Kunstübungen und der- 
gleichen wird für jeden Tag 16 gr. bis 2 thlr. 
angesetzt. 
b) Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 62. 
c) Alle andere Zeugnisse gehören unter Nr. 8 die- 
ses §. 
28) Gerichtliche Bestätigung oder Errichtung von Verträ- 
gen oder Urkunden, die der Werths -Tare nicht unter- 
liegen, z. B. Eheberedungen, Emanzipationen, Ein- 
kindschaftungen, . . . . . . 1- — — 
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