4) Abnahme eines Reinigungseides oder einer eidlichen
5)
6)
7
9
10
)
Kaution
(versteht sich außer dem protokoll- Ansabe.)
Anmerkung.
Fuͤr die Abnahme aller anderen Eide, z. B. der
Zeugen und Sachverständigen, wird außer dem Pro-
tokolle Nichts angesett.
Weisungen oder Bescheide der Unterbehörden, sie mögen
gleich zum Protokolle ertheilt oder besonders ausge-
fertiget werden,
(versteht sich bezüglich außer dem Protokoll- Ansabe).
Sicherheitsgeleits = Briefe .
Berichte:
der Unterbehoͤrden oder Sekretare, . . .
der Landes-Kollegien,
bloße Anzeige= oder —— Berichte aber
nur .
In Waldbuß- angelegenheiten, 2 an allgemeinen
Waldbuß-Tagen vorgenommen werden, in Felddeube--
Untersuchungen und in ganz geringfügigen Polizey=
Untersuchungen treten die Ansätze Nr. 1, 4, 5 und 7
des gegenwärtigen §. nur zur Hälfte ein.
Straferkenntnisse der Landes= Justiz-Kollegien, je
nach Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierig=
keit der Sache und der Vermögensumstände des Be-
straften, . . . .
bis
in Stuprations-, Felddeube= und Waldbuß-Angele-
genheiten aber, ingleichen wenn bloß ein untergericht-
liches Straferkenntniß bestätiget oder gemildert wird,
immer nur
Reskripte oder sonstige Entscheidungen der anderen
Landes-Kollegien, worin innerhalb ihrer Zustän-
digkeit in polizeylichen-, Disziplinar-, Impost-
oder Zoll-Defraudations -Untersuchungen eine Strafe
oder Kostengeltung ausgesprochen, oder eine schon
ausgesprochene bestätiget oder gemildert wird
– thlr.
–
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—
u
— 2
805
8 gr.