Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

4) Abnahme eines Reinigungseides oder einer eidlichen 
5) 
6) 
7 
9 
10 
) 
Kaution 
(versteht sich außer dem protokoll- Ansabe.) 
Anmerkung. 
Fuͤr die Abnahme aller anderen Eide, z. B. der 
Zeugen und Sachverständigen, wird außer dem Pro- 
tokolle Nichts angesett. 
Weisungen oder Bescheide der Unterbehörden, sie mögen 
gleich zum Protokolle ertheilt oder besonders ausge- 
fertiget werden, 
(versteht sich bezüglich außer dem Protokoll- Ansabe). 
Sicherheitsgeleits = Briefe . 
Berichte: 
der Unterbehoͤrden oder Sekretare, . . . 
der Landes-Kollegien, 
bloße Anzeige= oder —— Berichte aber 
nur . 
In Waldbuß- angelegenheiten, 2 an allgemeinen 
Waldbuß-Tagen vorgenommen werden, in Felddeube-- 
Untersuchungen und in ganz geringfügigen Polizey= 
Untersuchungen treten die Ansätze Nr. 1, 4, 5 und 7 
des gegenwärtigen §. nur zur Hälfte ein. 
Straferkenntnisse der Landes= Justiz-Kollegien, je 
nach Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierig= 
keit der Sache und der Vermögensumstände des Be- 
straften, . . . . 
bis 
in Stuprations-, Felddeube= und Waldbuß-Angele- 
genheiten aber, ingleichen wenn bloß ein untergericht- 
liches Straferkenntniß bestätiget oder gemildert wird, 
immer nur 
Reskripte oder sonstige Entscheidungen der anderen 
Landes-Kollegien, worin innerhalb ihrer Zustän- 
digkeit in polizeylichen-, Disziplinar-, Impost- 
oder Zoll-Defraudations -Untersuchungen eine Strafe 
oder Kostengeltung ausgesprochen, oder eine schon 
ausgesprochene bestätiget oder gemildert wird 
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8 gr.
	        
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