Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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11) Abschriften und Akten-Verzeichnisse, Beglaubigungen, 
Randbeschluͤsse und Eidesformeln, die vor Abnahme 
des Eides schriftlich mitgetheilt werden, siehe 8. 19 
Nr. 10, 11, 19 und 24. 
12) Alle andere Auefertigungen, nahmentlich auch In- 
struktions -Reskripte . . . . — thlr. 8 gr. 
13) Sitbzgeld von Gefangenen, täglich 4 . —„ 1 
g. 21. 
2 
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So oft in Untersuchungsfaͤllen bey Kriminal-Gerichten die Kosten, der 
Billigkeit vorstehender Sportelsätze ohnerachtet, gleichwohl außer allem Ver- 
haltnisse zu dem Vergehen und zu der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen 
erscheinen, sind die zuständigen Landes- FKollegien ermächtiget, die Kostenzahlungs= 
Pflicht (einschluͤssig der Verlaͤge) auf einen runden Betrag von einem bis 
fünf Thalern nach pflichtmaͤßigem Ermessen zu beschraͤnken. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Werths-Tare. 
A. Sühneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtsstreites, 
nach dem Gesetze vom 12. April 1833 zur Abkürzung und Verbes- 
serung des Proze b-Verfahrens. 
. 22. 
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugestaändniß 
der Forderung erwirkt wird, 
a) in geringfügigen Angelegenheiten . . . — thlr. 8 gr. 
b) in minderwichtigen . . „ „ — .156 
0) in wichttgeren . . . . . . t-— 
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß noch Vergleich 
rfolgt) nur die Hälfte dieser Ansätze. 
Hiermit sind alle bey diesen Sühneversuchen vorkom- 
mende gerichtliche Handlungen bezahlt, ausgenommen nur 
die Abschrift des Protokolles, wenn eine solche erfordert wird. 
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