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g. 24.
Mit dieser Erkenntnißsportel (§. 23 Nr. 6) sind zugleich alle Nieder-
schriften und Ausfertigungen (nicht also auch Abschriften) bis zur Eröffnung
des Erkenntnisses und diese einschlüssig bezahlt, ausgenommen nur:
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die Registratur einer mündlichen Klage,
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverstin-
digen,
c) Regquisitions -Schreiben, außergewöhnliche Benachrichtigungen und Mit-
theilungen,
Besichtigungs-Protokolle,
Registraturen über nachgesuchte Termins-Verlegung und
die durch Streitverkündigung, Streit -Dazwischentritt oder Streit-
Wiederaufnahme, ingleichen durch Perhorreöcenz veranlaßten Handlun-
gen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich aller auf Berichtigung (Puri-
fikation) und Vollstreckung des Erkenntnisses gerichteten Handlungen,
die besonderen Ansätze des vorigen §. Nr. 1—5 eintreten.
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g. 25.
Wird die Sache vor Gericht verglichen: so tritt, bezuͤglich in erster
oder zweyter Instanz, ein Ansatz von Zwey Drittel der Erkenntnißspor-
tel ein, womit alsdann alle in derselben Instanz vorhergegangene Handlun-
gen bezahlt sind, ausgenommen nur die im F. 24 besonders bezeichneten.
g. 26.
Bey gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkennt-
nisses betreffen und bey außergerichtlichen, oder wenn die Klage gleich an-
fangs verworfen oder später aufgegeben wird, finden für die vorgekomme-
nen gerichtlichen Handlungen bloß die im S. 23 Nr. 1—5 bestimmten An-
sätze Statt.