Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

II. Min derwichtige Rechtsstreitigkeiten, 
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d. b. deren Gegenstand über 15 tblr., aber nicht über 50 thlr. beträgt, 
(vergl. Gesetz vom 31. May 1817). 
g. 27. 
Klage-Registraturen jedoch . .- 
fuͤr jedes 
Blatt 
8) Abschriften, Beglaubigungen, Randzenanisse und Rand- 
beschlüsse, Eidesabnahme und Eideöformeln, siehe F. 
19 Nr. 10, 11, 18, 19, 24 und 25. 
4) Jede schriftliche Ladung, die kein Umlauf ist, Zwi- 
schenauflagen und Benachrichtigungen, ingleichen solche 
Ausfersigungen, wodurch bloß Akten eingefordert, über- 
schickt oder zurückgesendet werden. — 
5) alle andere Ausfertigungen, nur Erkenntnisse ausge- 
nommen " rn · r* · " — 
6) Erkenntnisse: 
n) in erster Instanz: 
an) wenn sie gleich im ersten Termine oder doch 
unmittelbar darauf ohne vorherige weitere 
Verhandlungen ertheilet werden . . 2 
bb) wenn ein zweyter Termin vorhergegangen 2 
b) in zweyter Instanz: 
es mag in derselben ein Verhörs-Termin eintre- 
ten oder nicht . .-. . 2 
g. 28. 
2) Protokolle — 
1) Registraturen . . —— bthlr. 
— 
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Mit dieser Erkenntnißsportel (s. 27 Nr. 6) sind zugleich alle gericht- 
liche Handlungen bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese einschlussig 
bezahlt, jedoch unter denselben Ausnahmen, wie sie §. 24 angiebt und hin- 
sichtlich deren hier die geeigneten Ansätze des §. 27 Nr. 1—5 cintreten. 
. 29. 
Wird die Sache vor Gericht verglichen: so finden die Bestimmungen 
des §. 25 Anwendung.
	        
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