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g. 30.
In den Fällen, welche der §. 26 angiebt, treten bloß die Ansätze des
g. 27 Nr. 1—5 ein.
III. Wichtige Rechtsstrettigkelten,
d. h. solche, deren Gegenstand über 50 tbhlr. beträgt oder zu Geld nicht anschlagdar ist.
g. 81.
1) Klage- Registraturen "6 . —Obkhlr.
2) andere Registraturen —
8) Protokolle uͤber Eroͤffnung einer Ertscheidung oder
eines Zeugen-Rotuls, für jeden Theil . — "
alle andere Protokolle —-
Abschriften, Auftrags-Reskripte, Berichte, Randzeug-
nisse, Subnotationen, Eidesabnahme, Eidesformeln,
Vollmachtsaufnahme und Beglaubigung von Abschrif-
ten oder Ertrakten, siehe 9. 19 Nr. 7, 10, 11, 15,
16, 18, 19, 20, 24 und 25.
Jede schriftliche Ladung, die kein Umlauf ist, Zwi-
schenauflagen und Benachrichtigungen, Requisitionen,
ingleichen solche Ausfertigungen, wodurch bloß Akten
eingefordert, übersendet oder zurückgeschickt werden — thlr. 8 gr.
alle übrige Ausfertigungen ohne unterschied, nah-
mentlich auch die Umläufe und Zeugen-Rotul, nur mit
Auönahme der Erkenntnisse, „ —. 12
fuͤr je des Blatt
S
8
4
4 „
6
6
—
7
7 32.
8) Erkenntnisse:
a) in erster Instanz:
au) in zu Geld anschlagbaren Angelegenheiten:
aau) Zwischenerkenntnisse und Kontuma—
zial-Erkenntnisse,
wenn der Klagegegenstand betraͤgt:
bis 100 thlr. einschlüssig . . 5 — =
bis 200 “" * e r 4 — 7
bis 500 * rl1 6 - — z-