Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Soche vor Gericht verglichen: so tritt der hälftige Ansatz derjenigen Er- 
kemtnißsportel ein, die, wäre die Sache nicht verglichen worden, für das 
nächste zu fällen gewesene Erkenntniß Statt gefunden hätte; also z. B. wenn 
im ersten Termine gleich auf das Beweisverfahren kompromittirt wird, die 
Hälfte des Ansatzes fuͤr ein Zwischenerkenntniß. Damit sind alsdann auch 
alle in derselben Instanz vorhergegangene Handlungen bezahlt, nur mit den- 
selben Ausnahmen wice bey S. 24 und 35. Im Zweifel, ob ein Zwischen- 
oder Enderkenntniß zu ertheilen gewesen wäre, ist das erstere anzunehmen. 
Anmerkung. 
Auf die Vergleichssumme wird mithin bey Bestimmung dieser 
Vergleichssportel durchaus keine Rücksicht genommen. 
8. 37. 
In Faͤllen hingegen, wo der gerichtliche Vergleich nur die Purifikation 
eines früheren Erkenntnisses betrifft, ingleichen bey außergerichtlichen Ver- 
gleichen über rechtshängige Sachen, bey Verwerfung einer Klage ohne vorhe- 
rigen Termin, ferner wenn die Klage zurückgenommen oder nicht verfolgt 
wird, treten für die einzelnen gerichtlichen Handlungen lediglich die Ansaͤtze 
des . 31 ein, jedoch so, daß bey einem gerichtlichen Vergleiche, wodurch 
ein vorhergegangenes Erkenntniß purifizirt wird, z. B. Vergleich über strei- 
tige Schuldberechnung, über Erlaß zuerkannter Eide rc., der Protokoll-Ansatz 
um die Halfte erhöhet wird. 
g. 38. 
Wenn eine in der Appellations = Instanz entschiedene oder verglichene 
Rechtssache in erster Instanz vor einem Patrimonial-Gerichte verhan- 
delt war: so sind demselben aus der Sportelkasse der Appellations-Instanz 
zu vergüten: 
1) in geringfügigen und minderwichtigen Sachen (s. 23, 26): 
  
für die Benachrichtigung des Appellaten . — thlr. 4 gr. 
für den Appellations -Bericht — 8 
und für jeden zweyten oder weiteren Bogen dessel- 
ben noch " — = 4 = 
für Eröffnung des ppellations= Erkenmtnisses, dafern 
solche nicht bey dem Obergerichte geschiehtt 86. 
(die Ladungen zu dieser Eröffnung geschehen bloß *
	        
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