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Soche vor Gericht verglichen: so tritt der hälftige Ansatz derjenigen Er-
kemtnißsportel ein, die, wäre die Sache nicht verglichen worden, für das
nächste zu fällen gewesene Erkenntniß Statt gefunden hätte; also z. B. wenn
im ersten Termine gleich auf das Beweisverfahren kompromittirt wird, die
Hälfte des Ansatzes fuͤr ein Zwischenerkenntniß. Damit sind alsdann auch
alle in derselben Instanz vorhergegangene Handlungen bezahlt, nur mit den-
selben Ausnahmen wice bey S. 24 und 35. Im Zweifel, ob ein Zwischen-
oder Enderkenntniß zu ertheilen gewesen wäre, ist das erstere anzunehmen.
Anmerkung.
Auf die Vergleichssumme wird mithin bey Bestimmung dieser
Vergleichssportel durchaus keine Rücksicht genommen.
8. 37.
In Faͤllen hingegen, wo der gerichtliche Vergleich nur die Purifikation
eines früheren Erkenntnisses betrifft, ingleichen bey außergerichtlichen Ver-
gleichen über rechtshängige Sachen, bey Verwerfung einer Klage ohne vorhe-
rigen Termin, ferner wenn die Klage zurückgenommen oder nicht verfolgt
wird, treten für die einzelnen gerichtlichen Handlungen lediglich die Ansaͤtze
des . 31 ein, jedoch so, daß bey einem gerichtlichen Vergleiche, wodurch
ein vorhergegangenes Erkenntniß purifizirt wird, z. B. Vergleich über strei-
tige Schuldberechnung, über Erlaß zuerkannter Eide rc., der Protokoll-Ansatz
um die Halfte erhöhet wird.
g. 38.
Wenn eine in der Appellations = Instanz entschiedene oder verglichene
Rechtssache in erster Instanz vor einem Patrimonial-Gerichte verhan-
delt war: so sind demselben aus der Sportelkasse der Appellations-Instanz
zu vergüten:
1) in geringfügigen und minderwichtigen Sachen (s. 23, 26):
für die Benachrichtigung des Appellaten . — thlr. 4 gr.
für den Appellations -Bericht — 8
und für jeden zweyten oder weiteren Bogen dessel-
ben noch " — = 4 =
für Eröffnung des ppellations= Erkenmtnisses, dafern
solche nicht bey dem Obergerichte geschiehtt 86.
(die Ladungen zu dieser Eröffnung geschehen bloß *