Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

814 
2) in wichtigen Rechtssachen: 
für die Benachrichtigung des Appellaten, wo solche 
gesetzlich vorgeschrieben ist, . . . .— thlr. 8 gr. 
für den Appellations -Bericht . . .—-16- 
undfürjedenzweytenoderweüerenngendesselben--4- 
fuͤr die Eroͤffnung des Erkenntnisses und die Ladun- 
gen dazu, dafern die Eroͤffnung nicht bey der Appel- 
lations = Instanz selbst geschieht, . . . 1. — 
g. 39. 
Diese Verguͤtung geschieht durch Anweisung auf den theilweisen Betrag 
der Erkenntnißsportel, welche das Patrimonial-Gericht für Rechnung der 
Oberbehörde einzuheben hat. 
g. 40. 
c) In der Leuterungs= und in der Ober-Appel- 
lations = Instanz haben die Partheyen, außer den 
Urthels-Taxen, welche auswärtige Spruch-Kollegien 
oder das Ober-Appellations -Gericht selbst ansetzen, 
und außer den urthelsabschriften (deren Beglaubigung 
jedoch (S. 34] ebenfalls ohne Rücksicht auf die Bo- 
genzahl nur mit 4 gr. zu liquidiren ist) noch zu be- 
zahlen . . . . . . . 4 thlr. — gr. 
womit alle uͤbrige Riederschriften und Ausfertigungen 
bey dem Justiz-Kollegium, von Einlegung des Rechts- 
mittels an bis zur Eröffnung des Erkenntnisses, ein- 
schlüssig derselben, berichtiget sind. 
War die Appellation, Leuterung oder Ober-Ap- 
pellation mündlich eingelegt: so ist von der Parthey 
jedes Blatt der diesfallsigen Registratur nit — 4 
noch besonders an das betroffene Obergericht oder 
untergericht zu zahlen, ingleichen der untergerichtliche 
Akten= Einsendungsbericht, wenn ein solcher nöthig 
war, mit . . . . . — 656
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.