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g. 41.
Wird das Leuterungs= oder Ober-Appellations-Er-
kenntniß an die Unterbehörde zur Eröffnung gesendet: so ist
für das diesfallsige Reskript noch außerden .— thlr. 12 gr.
anzusetzen, und, wenn es an ein Patrimonial-Gericht er-
geht, demselben für die Ladungen zum Eröffnungs-Termine
und für diesen selbst. . . . . . . 1. — „
zu vergüten (vergl. . 39).
g. 42.
Bey einem in der Leuterungs- oder Ober-Appellations-
Instanz vor der Aktenversendung eintretenden Vergleiche
sind für alle Riederschriften und Ausfertigungen, die bey der
Landesregierung vorgekommen, einschlüssig des etwa nöthi-
gen Benachrichtigungs -Reskriptes an die Unterbehörde, nur
zu zahlen . . ... . . .
Wird aber das Rechtsmittel gleich anfangs verworfen:
so ist die diesfallsige Ausfertigung mit . . . 1-—.—
anzusetzen, und fuͤr die bey den Untergerichten etwa vorge-
kommenen Handlungen treten die geeigneten Saͤtze des 8.
81 ein.
g. 43.
In Konkurs-Prozessen sind Erkenntnisse, wodurch ein Liquidant ganz
abgewiesen wird, ob sie gleich schon im Haupterkenntnisse mit aufgeführt
werden, dennoch besonders auszufertigen und dafür eine dem Betrage der
zurückgewiesenen Forderung entsprechende Erkenntnißsportel zu liquidiren.
38. Eigenthumsveränderungen.
SE. 44.
Für die gerichtliche Bestätigung — einschlüssig der lehenherr-
lichen, wenn die Gerichtsbehörde zugleich die Lehensbehörde ist — aller
Kauf-, Tausch-, Schenkungs-, Abfindungs-, Erb= und Erbtheilungs-, Erb-
pacht= und dergleichen Verträge oder anderer Rechtstitel, durch welche das
Eigenthum (bewegliches oder unbewegliches) übergeht, oder eine zu Geld
anschlagbare Servitut bestellt oder aufgehoben wird: