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1) wenn der Werth des Gegenstandes (5. 10 bis 12)
nicht uͤber 5 thlr. betraͤgt . . . — thlr. 12 gr.
2) bis 10 thlr. einschlüssig "t . o o —-16-
3 bis 15 rl — 6½ ½ r- 4 2 — * 20 5
4 bis 20 * — 2 O * 1 — 2
5 bis 30 1 4 - " ". O 1 * 6 *
8 bis 40 * — * -*in 2 - " 1 * 12 *
7 bis 50 * — 0 " O 1 -“J 18 2
8) bis 60 * — O O O O O 2 — *
9) bis 70 — — O O O O O 2 * 6 *
10) bis 80 * — O O O O O 2 * 12 *
11 bis 90 b? r O O O O 2 * 18 *
12) bis 100 = — . . 3 —.=
13) von 100 thlr. an bis zu 10,000 thir. tritt Ein halbes Prozent,
14) von 10,000 thlr. an jedoch nur Ein Viertel Prozent hinzu und
15) bey Fideikommissen, wenn sie mehr als eine Substitution in sich fas-
sen, von 500 thlrn. an Ein volles Prozent.
16) Bey allen im Verhältnisse von Ascendenten, Descendenten und Ehe-
gatten zu einander vorkommenden Erb-Zuschreibescheinen (sepen sie durch
gesebliche oder letztwillige Erbfolge herbeygeführt), Loos= oder Thei-
lungsbriefen oder sonstigen Erbtheilungs-Bestätigungen, so wie bey alter-
lichen Abtretungsverträgen (Traditions-Recessen) findet nur die Hälfte
vorstehender Ansätze Statt.
Diese Bestimmungen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern
so wenig wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich nicht zwischen
letzteren von Vertheilung alterlichen Eigenthumes, sondern von Abtre-
tung oder Vererbung eines ihnen eigenen Vermögens handelt.
Anmerkung 1.
Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es
zur Angabe der Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen
um die Erbzuschreibung kommt, z. B. Testamentseröffnung, Vor-
mundschaftsbestellung, Auflagen an die Gesammtheit der Erben, Ver-
gleichs= und Verdußerungs-Dekrete rc. bleiben der geeigneten Klas-
sen = Tare unterworfen.
Anmerkung 2.
vod der Lehnsfolge in Kanzley-Lehen bedarf es keiner Erb-Zaschrei-
escheine.