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Anmerkung 3.
Hinsichtlich der Berechnung der Prozente siehe §. 15.
Anmerkung 4.
Loosbriefe sind niemahls wie mehre Eremplare eines und desselben
Vertrages, sondern — da sie nur diejenigen Erbtheile, welche dem ei-
nen oder dem anderen Interessenten zufallen, zu enthalten brauchen
— wie so viele besondere Urkunden anzusehen (§. 8 am Schlusse).
17) Für die gerichtliche Bestätigung von Kontrakten über bewegliche Ge-
genstände zwischen Juden und Christen, soweit sie dieser Bestätigung
nach der Judenordnung bedürfen, finden nur folgende Ansätze Statt:
wenn der Gegenstaud nicht über 50 thlr. beträgt — thlr. 8 gr.
nicht über 100 thtr. —. 12 =
und von jedem weiteren 100 thlr. noch —. 6 --
18) Bey gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die
Sportel (Nr. 1— 14 des gegenwärtigen Paragraphen) nach den
einzelnen Zuschlagssummen bemessen; doch darf sie nie weder den
25sten Theil des Gesammtbetrages der erlößten Summe übersteigen,
noch, wenn dieser weniger als 50 thlr. beträgt, unter 2 thlr. ange-
setzt werden.
Dieser Ansatz wird alsdann unter die verschiedenen Ersteher ver-
hältnißmäßig vertheilt.
Werden unbewegliche Güter den Gläubigern an Zahlungsstatt zuge-
schlagen: so richtet sich der Sportelansatz nicht nach der Größe der
Forderung, sondern nach dem Annahmepreiße, oder in dessen Erman-
gelung nach der Taxe.
Anmerkung.
Es versteht sich, daß die Gebühren für Einrückung der Subhasta-
tions= Patente in offentliche Blätter als Verlage besonders aufge-
rechnet werden.
149) Bey gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Prozent des
Brutto-Erlöses,
mindestens abeer — thlr. 16 gr.
einschlüssig der Protokolle, Erlößberechumg, Rest-
Extrakte u. s. w.
20) Bey Cessionen von Schuldforderungen und anderem
beweglichen Vermögen: