818
3 bis zu 100 thlr. einschlüssig — thlr. 12 gr.
b) und von da an Ein Achtel Prozent.
21) Bey Schenkungen von beweglichem Vermögen bingegen:
aa) bis zu 100 thlr. einschlüssige . — „ 16
b) und von da an Ein Drittel Prozent.
22) Bey Verqußerungs-Kontrakten über zu Geld nicht
anschlagbare Gegenstände, z. B. Cessionen von
Gerechtsamen und unbestimmten Ansprüchen, Bestel-
lung von unschätzbaren Servituten 2c. . — . 12=
bis 3 —
g. 45.
Mit obigen Ansaͤtzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun-
gen des Gerichtes, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen Erklä-
rung bis zur Bestatigung selbst, oder bezüglich vom Beschlusse der gerichtli-
chen Versteigerung bis zur Aushändigung des Zuschlagescheines, bezahlt, selbst
die bey den Akten behaltene beglaubigte Abschrift, falls die Urkunde schon
vollzogen übergeben und ihr die Konfirmation gleich angefügt wird; ausge-
nommen nur bey Gegenständen von über 100 thlr. Werth, der zweyte
oder weitere Bogen des ausgefertigten Dokumentes (5. 7), die bey den Ak-
ten behaltene beglaubigte Abschrift (§. 19 Nr. 10 und 119), falls die Urkunde
schon vollzogen übergeben und ihr die Konfirmation auf Verlangen gleich an-
gefügt wird.
Eben so finden, wenn die Bestätigung in mehren Eremplaren ausgefer-
tiget (§. 8) oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages ertheilt
wird, die diesfallsigen besonderen Klassenansatze Statt.
Hingegen fallen die zu den Handelsbüchern zeither genommenen Abschrif-
ten der bestätigten Dokumente als unnöthig weg.
S. 46.
à Wird der gewöhniiche Gang des Konfirmations= oder bezüglich Ver-
steigerungs-Geschaftes durch Protestationen oder durch andere prozessualische
Zwischenakte unterbrochen, oder machen sich uberhaupt gerichtliche Ne-
benhandlungen vor oder nach der Konfirmation nöthig, z. B. Berech-
nung und Abgewährung des Kaufgeldes an den Verkäufer oder an
den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach Erthei-
lung des Zuschlagescheines u. s. w.: so treten für solche ebenfalls die