Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

819 
geeigneten Klassen-Ansaͤtze (F. 19 und bezuͤgl. g5. 23, 27, 31) ein, 
so wie auch, falls es gar nicht zur Konfirmation oder zum Zuschlage 
kommt, oder letzterer durch Vergleich, Einlösung rc. rückgängig wird, 
für alle schon vor sich gegangene, darauf bezügliche gerichtliche Hand- 
lungen; doch darf der Gesammtbetrag für letztere den Konfirmations- 
Insatz nie übersteigen. 
b) In Subhastations-Angelegenheiten sind alsdann diese Klassen-Ansätze: 
J0 
6Sr 
an) wenn der Gegenstand nicht über 30 thlr. tarirt ist, nach §. 23 — 
bb) wenn er nicht über 100 thlr. tarirt ist, nach §. 27 — 
cc) außerdem nach §. 31 zu bemessen (vergleiche §. 88 des Gesetzes 
über minderwichtige Rechtsangelegenheiten vom 31. May 1817) 
und bey Ritter= oder anderen geschlossenen Gütern tritt für das 
etwa schon gefertigte Anschlags= (Tarations-) Instrument noch 
hinzu: 
wenn das Gut über 10,000 thlr. bis 25,000 
thlr. taxirt ist 5 thlr. — ar. 
wenn es hoͤher bis zu 50,000 thlr. tarirt ist 8 — 
darüber hinaus 10 —1 
In Fällen, wo Grundstücke, die unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten 
liegen, ohne daß der Erwerbspreiß einzeln ausgeworfen ist, verdußert, 
vererbt u. s. w. werden, bestimmt sich der Antheil der verschiedenen 
Gerichte an der Konfirmations-Sportel nach dem Tarwerthe der Ge- 
genstände, und es hat bloß diejenige Behörde, unter welcher der 
Hauptgegenstand belegen ist, eine das ganze Geschäft umfassende Ur- 
kunde auszufertigen, die Rebenbehörde aber ihre Bestätigung bloß an- 
zufügen, auch bloß einen Ertrakt der Haupturkunde, soweit solche sie 
angeht, zu ihren Akten zu behalten. 
In Erbfallen, wo die Erben sich alsbald in die Nachlaßgrundstücke 
theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es 
(unbeschadet dem Sterbelehen, wo es rechtmäßig hergebracht) nicht 
erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung (und eben so wenig einer 
Gesammtbeleihung); es sey denn, daß die Erben unterließen, eine auf 
Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen sechzig 
Tagen nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. 
Besondere Lehenscheine bedarf es bey bauerschaftlichen und städtischen 
Grundstücken ebenfalls nicht weiter, da die Kaufs= oder andere Be- 
stätigungsurkunde die Lehnsreichung schon hinlanglich beurkundet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.