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K. 49.
Für die Lehenstuben derjenigen Vasallen, welche die Afterlehns-
Jurisdiktion über Rittergüter auszuüben haben, finden die in vorstehen-
dem . 48 geordneten Taren nicht, sondern die im 8. 68 festgestellten Statt.
g. 50.
Veraͤußerungs-Kontrakte uͤber bewegliches Gut (Cessionen von Schuld-
verschreibungen, Schenkungen ꝛc.), die nicht zur Konfirmation, sondern zu
irgend einem anderen Zwecke gerichtlich niedergeschrieben werden, sind bloß
mit der gewoͤhnlichen Protokoll-Taxe (. 19 Nr. 1) anzusetzen.
g. 51.
Die bey Großherzoglicher Kammer oder bey den Stadtraͤthen ausgefertigten
Urkunden und die denselben vorausgegangenen Verhandlungen über unentgeld-
liche Verleihung von Domanial= oder Kommun-Grundstücken, ingleichen
über unentgeldliche Frohn-, Trift= oder Grundzins-Aufhebungen werden
bey diesen Behörden, vorbehaältlich der gerichtlichen Bestahtigungssportel, an-
gesetzt wie folgt:
wenn der Gegenstand nicht über 25 thlr. Werth hat — thlr. 12 gr.
nicht über 50 thlr. "4 r-l r-l ½ "4 1 * — *
* r 100 * - 1 I 12 7
* * 200 # " rl " 2 * — s
Von da an tritt Ein halbes Prozent des Werthes hinzu.
Kommt hingegen ein Erwerbspreiß dabey vor: so findet gar kein
Sportelansatz Statt.
C. Mieth= und Pachtverträge.
g. 52.
Feder schriftliche Mieth= oder Pachtvertrag über Grundeigenkhum unter-
liegt, sobald er obrigkeitlich bestätiget wird, einem Sportelansatze von
Einem Achtel Prozent
desjenigen Pacht= oder Miethzinses, welcher wahrend der ganzen Dauer
des Vertrages zu zahlen ist und bey dessen Berechnung die Natural-geistungen
nach Maßgabe des f. 10 zu Geld anzuschlagen sind. Betragt die Mieth-