Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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mindestens jedoch um . — thlr. 4 gr. 
und wenn eine besondere Urkunde daruͤber auegefertiget wird: 
so ist dafür ein Drittheil so viel als für einen Konsens 
mindestens jedoch — „"„ 8 = 
anzusetzen, einschlüssig des rotokolles. Doch tritt in den 
g. 59 bezeichneten Faͤllen auch hier dieselbe Beguͤnstigung ein. 
Andere Börgschaften, Kautions= und dergleichen ur- 
kunden, welche gerichtlich bestätiger, eingetragen oder auch 
nur niedergeschrieben werden, unterliegen einem Sportel- 
ansatze von Einem Zwölftel Prozent, 
mindestens aber von . . . . — . 12 „ 
einschlüssig des Protokolles, " 
und, wenn sie keine bestimmte Summe zum Ergensnde 
haben, einem Ansatze von "% . — 112 
bis 2 — = 
g. 64. 
Fuͤr Konsens-Prolongation wird nur die. Haͤlfte des urfpruͤnglichen An- 
satzes gerechnet. 
" g. 65. 
Wenn die eine Verpfändung bestätigende gerichtliche Behoͤrde nicht 
zugleich die Lehnsbehörde ist: so finden für letztere noch besonders 
solgende Ansätze Statt, vorausgesetzt, daß nicht einc niedrigere Gebühr bis- 
her herkömmlich war: 
a) für das Anbringen, den Konsens und dic urkunde 
darüber, einschlüssig der Schreibegebühr, 
wenn das zu konsentirende Anleihen nicht über 
100 thlr. beträgt . . . .—thlr.8«g·r- 
nicht uͤber 500 thlr. 2 s ½ — 16 
darüber hinaaus 4 . . i-—- 
b) für die zu den Lehns-Akten zu nehmende beglaubigte 
Abschrift der Schuldverschreibung, für jedes Blatt —= 2 
Bey Konsens-Prolongationen oder Gessionen findet 
auch hier nur die Hälfte dieser Ansaähe Statt, 
ind für dschung eines Konsenses, einschlüssig des
	        
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