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b) bey Mitbelehnten,
wenn es die erste Mitbeleihung betrifft, 2 thir. — gr.
außerden . 1. — =
10) urkunden über Verwandiung eines Lehns . . 1 . — „
(versteht sich außer der durch jedesmahlige Ueberein-
kunft festzusetzenden Verwandlungssumme selbst).
11) Für alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen tre-
ten lediglich die geeigneten Klassen = Taren
G. 19) ein.
F. Vergleichs= und Verdußerungs-Dekrete.
g. 69.
Das obrigkeitliche Dekret, wodurch Vergleiche oder Ver-
dußerungen genehmiget werden, die zu ihrer Gültigkeit die-
ses Dekretes nothwendig bedürfen, z. B. bey Pflegebefoh--
lenen, Fideikommissen, Lehenguts-Bestandtheilen u. s. w.,
wenn der Gegenstand beträgt:
" zu 50 bthlr. einschlüssig
100
300
" 500
EIIIIEIEE
1000
2000
5000
-e 10000
darüber hinaus 6
umd wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar !
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Ausgenommen, oder bezuͤglich auf ein Viertel oder
dieHalftedesAnsatzesbeschränkt,fnddteDekrete
uͤber Vermoͤgensbestandtheile:
a) der im 8. 4 Nr. 4 bezeichneten Pflegebefohlenen
geringen Vermögens,
d) der Kommunen, Kirchen und Stiftungen E. 5
Nr. 2 a.
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