Anmerkung.
Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird,
noch einen anderen Gegenstand, so wird der dafür geeignete Spor-
telsatz hinzugerechnet.
G. Justifikations-Scheine.
S#. 70.
1) Für Vormünder:
wenn der jährliche Vermögensabwurf der Pflegebefoh-
lenen nur bis zu 100 thlr. einschlüssig betragen hat, — thlr. 16 gr.
(bis zu 10 thlr., bezüglich 25 thlr. und 50 thlr. tritt
die §. 4 Nr. 4 geordnete volle oder theilweise Spor-
telfreiheit ein.)
bis 200 thlr.
von jedem weiteren 100 tbrr. Abwurf noch . —
.—
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%
V n½
2) Für Rechmungsführer in Segquestrations= und Kon-
kurs-Sachen:
wenn die berechnete Einnahme nicht über 500 thlr.
beträgt " "4 " O — — 12
nicht über 1000 thir. . . . 1. —
von jedem weiteren 100 thlr. noch . — 1
doch nie über . . . 5.-. —
3) Für Rechnungsführer der Konimunen:
wenn die Rechnung an einjährigen Einkuͤnften umfaßt
mehr nicht denn 100 thlr. . . . — 12
* * 2 300 “ " 4 4 4 — * 16 *
- - 500 . . . — 20 =
- - -1000 - . . . . 1. — =
von jedem weiteren 100 thlr. noch . 1
Mit diesen Ansätzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Ter-
mine und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur Aushän-
digung des Justifikations-Scheines bezahlt, nur diejenigen nicht, die etwa
durch Appellation gegen die Resolutionen oder durch Säumniß des Rech-
nungsführers oder Vormundes veranlaßt werden und im letzteren Falle stets
von dem Vormunde oder Rechnungsführer aus eigenen Mitteln zu bezahlen
sind. Eines Duplikates des Justifikations-Scheines bedarf es für die Kom-
munen selbst nicht, da ihnen der unter die Rechnung gesezte Abschluß genügt.