Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Anmerkung. 
Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird, 
noch einen anderen Gegenstand, so wird der dafür geeignete Spor- 
telsatz hinzugerechnet. 
G. Justifikations-Scheine. 
S#. 70. 
1) Für Vormünder: 
wenn der jährliche Vermögensabwurf der Pflegebefoh- 
lenen nur bis zu 100 thlr. einschlüssig betragen hat, — thlr. 16 gr. 
(bis zu 10 thlr., bezüglich 25 thlr. und 50 thlr. tritt 
die §. 4 Nr. 4 geordnete volle oder theilweise Spor- 
telfreiheit ein.) 
bis 200 thlr. 
von jedem weiteren 100 tbrr. Abwurf noch . — 
.— 
r 
% 
V n½ 
2) Für Rechmungsführer in Segquestrations= und Kon- 
kurs-Sachen: 
wenn die berechnete Einnahme nicht über 500 thlr. 
beträgt " "4 " O — — 12 
nicht über 1000 thir. . . . 1. — 
von jedem weiteren 100 thlr. noch . — 1 
doch nie über . . . 5.-. — 
3) Für Rechnungsführer der Konimunen: 
wenn die Rechnung an einjährigen Einkuͤnften umfaßt 
mehr nicht denn 100 thlr. . . . — 12 
* * 2 300 “ " 4 4 4 — * 16 * 
- - 500 . . . — 20 = 
- - -1000 - . . . . 1. — = 
von jedem weiteren 100 thlr. noch . 1 
Mit diesen Ansätzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Ter- 
mine und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur Aushän- 
digung des Justifikations-Scheines bezahlt, nur diejenigen nicht, die etwa 
durch Appellation gegen die Resolutionen oder durch Säumniß des Rech- 
nungsführers oder Vormundes veranlaßt werden und im letzteren Falle stets 
von dem Vormunde oder Rechnungsführer aus eigenen Mitteln zu bezahlen 
sind. Eines Duplikates des Justifikations-Scheines bedarf es für die Kom- 
munen selbst nicht, da ihnen der unter die Rechnung gesezte Abschluß genügt.
	        
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