Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Wenn eine Rechnung mehrjaͤhrige Einkuͤnfte umfaßt: so richtet sich 
gleichwohl der Ansatz nach dem Betrage der Einkünfte jedes einzelnen Jah- 
res, und eben so wenn für mehre Jahresrechnungen nur Ein Justifikations- 
Schein ertheilt wird. 
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Anmerkung. 
Es versteht sich, daß der Vorrath voriger Rechnung, ingleichen heim- 
gezahlte oder aufgenommene Kapitale nicht mit in Anschlag kommen dürfen. 
Wenn jedoch über eine besondere Unternehmung, z. B. einen Bau, 
eine Flurvermessung u. s. w. auch eine abgesonderte Rechnung geführt 
wird: so richtet sich der obige Sportelansatz lediglich nach der in die- 
ser Rechnung vorkommenden Einnahme, ohne Rücksicht auf ihre 
Quelle, noch auf den von ihr umfaßten Zeitraum. 
II. Gerichtliche Quittungen. 
S#. 71. 
Gerichtliche General-Quittungen (Absolutoria) über 
geführte Vormundschaften oder Verwaltungen, wenn 
das verwaltete Vermögen bey Beendigung der Vor- 
mundschaft oder Verwaltung 100 thlr. nicht übersteigt — thlr. 4 gr. 
wenn es mehr bis zu 200 thlr. beträgt — - 
- 2 2 - 42 500 = - . — z - 
2 2 - - - 1000 * * — 2 16 * 
von jedem weiteren vollen 1000 thlr. noch . — - - 
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des 
HOflegebefohlenen oder der sonstigen Interessenten und 
die Citation zu diesem Akte bezahlt. Verlangt der 
Rechnungeführer eine schriftliche Ausfertigung der Quit- 
tung: so erhöhet sich der Ansatz um vier Groschen. 
g. 72. 
b) Andere gerichtliche Quittungen, nahmentlich auch De- 
positen-Scheine: 
aa) über bares Geld oder Kapital-Briefs 
bis 50 thlr. einschlüssig . . 
bis 100 thlr. . — 
und von jedem weiteren 100 ehrr. oc. – 
§ 
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