Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Die Anspruͤche des Rittergutes Thraͤnitz auf Gerichtsbarkeit und Lehen 
wegen dieser Grundstuͤcke werden demselben vorbehalten und wird sowohl wegen 
des Lehensverbandes, als der Gerichtsbarkeit wegen hier wiederholt, was oben 
S. IV unter 10 im Allgemeinen deshalb bedungen worden. 
Zu 15. Die strittigen Grundstuͤcke zwischen Lindenkreuz und St. Gangloff bestehen: 
a) in der so genannten Mittelmühle, deren Gebäude gegen sonst verändert und 
dadurch die Grenze verrückt worden; 
b) in den Gehöften: 
aa) Michael Grubers, 
bb) Karl Langes, 
c) Georg Friedrich Köchners, 
dd) Gottfried Grubers und 
ee) Gottfried Grubers, 
welche ohngefähr 35 Seelen bewohnen. 
Durch das Gehöft unter be und daran stoßenden Garten geht das, die 
Beimar'schen Fluren Lindenkrenz und Rothenbach scheidende Laag, so daß die 
Schener ouf indenkreuzer, die Wohngebäude auf Rothenbacher Seite liegen. 
Im Besite der Hoheit über diese Häuser und die dazu gehörigen Gärten 
wegen Steuern, Militär= und kirchlichen Angelegenheiten war Altenburg; da- 
gegen sind die dazu gekauften Grundstücke auf der Anhöhe unbestritten Wei- 
wmar'scher Hoheit unterworfen. 
So wie der Besitstand jetzt für Altenburg ist, geschieht die Abtretung 
an Altenburg in Bezug auf Landeshoheit und Landesgefälle. Die Ansprüche 
der Privaten, nahmentlich der Rittergüter Lindenkreuz und Münchenbernsdorf 
und der Gemeinden Lindenkreuz und Rothenbach bleiben vorbehalten. Der strit- 
tige Flächenraum, wegen dessen Gerichtsbarkeit aber Altenburg auch im Besitze 
ist, beträgt ungefähr fünf bis sechs Weimar'sche Acker. 
zu B. Was nun die Abtretungen Weimars an Altenburg anlangt, 
welche bisher unstrittige Gegenstände betrafen, so war dabey Folgendes 
näher zu bestimmen: 
Zu 16. Diese zwey Hüuser zu Hilbersdorf mit ungefähr funfzig Dresdner Ackern 
lagen bisher im Weimar'schen Amte Weida und gehören zu dem Mannlehen= 
Rittergute Endschuz, welches Weimarisch bleibt. Wegen ihrer wird der von 
Wolfersdorf auf Endschüz Vasall von Altenburg; eö tritt aber sowohl wegen 
dieses Lehens, als wegen der Gerichtsbarkeit über diese zwen Güter die Be-
	        
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